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Was Sie über das Corona-Virus wissen müssen
Privat & Arbeit - News 27/02/2020
Nach den neuen Fällen von Ansteckungen in Deutschland – nun auch in Nordrhein-Westfalen – wird überall über Maßnahmen diskutiert: Was kann jeder Einzelne tun? Wie kann ich mich schützen und was gibt es als Arbeitnehmer zu beachten? Wir möchten Ihnen mit diesem Artikel möglichst sachlich einige Informationen zum aktuellen Stand (27.02.2020) geben.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind als Vorsichtsmaßnahme gegen das Corona-Virus einzelne Kindergärten und Schulen geschlossen worden. Auf der Ferieninsel Teneriffa sitzen derweil fast 1.000 Urlauber in einem Hotel fest, das unter Quarantäne gestellt wurde, nachdem dort bei einem Hotelgast das Corona-Virus festgestellt wurde.
Was ist bisher über das Virus bekannt?
Fachleute nehmen an, dass das Corona-Virus durch Tröpfcheninfektion – etwa beim Husten – übertragen wird. Eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände gibt es eher nicht. Trotzdem wird empfohlen, sich regelmäßig die Hände zu waschen und sich nicht mit den Händen ins Gesicht zu fassen. Denn so könnten Keime über die Schleimhäute von Nase, Mund und Augen in den Körper gelangen. Wie bei einer ganz normalen Grippe oder Erkältung sollten Sie zudem darauf achten, „richtig“ zu niesen oder zu husten. Niesen Sie nicht in die Hand, sondern in die Armbeuge, oder nutzen Sie ein Einwegtaschentuch, das nach Gebrauch direkt entsorgt wird. Wenn möglich, sollte dabei ein Meter Abstand zu anderen Personen gehalten werden. In Bezug auf die Inkubationszeit nehmen Wissenschaftler aufgrund der bisherigen Fälle an, dass erste Symptome im Schnitt eine Woche nach Ansteckung auftreten. Fachleute gehen aber davon aus, dass sie bis 14 Tage dauern kann.
Welche Symptome treten bei einer Corona-Infektion auf?
Anzeichen sind vor allem Atemwegsbeschwerden, vorrangig Husten. Hinzu kommt in den meisten Fällen Fieber, nur manchmal auch Durchfall. Dies macht es auch so schwierig, das neuartige Corona-Virus von einer normalen Grippe zu unterscheiden.
Wann sollten Sie zum Arzt gehen?
Die wichtigste Regel ist zunächst, dass Sie das Haus oder die Wohnung nicht verlassen. So vermeiden Sie, andere Patienten im Wartezimmer oder auf dem Weg dorthin anzustecken. Melden Sie sich beim örtlichen Gesundheitsamt oder Ihrem Hausarzt. Sie können sich auch unter der Telefonnummer 116 117 beim ärztlichen Bereitschaftsdienst melden. Er vermittelt Sie an einen wohnortsnahen Hausarzt. Bei Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus kann der Hausarzt eine Laboruntersuchung veranlassen. Übrigens: Das Land NRW hat unter 0211/855-4774 eine Corona-Virus-Hotline eingerichtet.
Die Kita schließt – was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Im Kreis Heinsberg (NRW) wurden als Vorsichtsmaßnahme die ersten Kindergärten und Schulen für einige Tage geschlossen. Aber was bedeutet das für die Eltern, die so kurzfristig keine Kinderbetreuung finden können? Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind betreut ist oder nicht. Wenn Kindergärten und Schulen jedoch vorsichtshalber wegen Infektionsschutz geschlossen werden, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um die Kinder zu betreuen. Ob Sie in diesem Fall für diese Zeit weiter Ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Das heißt, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt weiter sein Gehalt. Es ist aber immer ratsam, in der akuten Situation eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. Zum Beispiel Nutzen der Gleitzeitregelung, der Abbau von Überstunden oder – wo eingerichtet – die Nutzung des Home Office sollten zunächst im Vordergrund stehen.
Ich wurde im Urlaub unter Quarantäne gestellt – was nun?
Im Falle der oben bereits erwähnten Urlauber auf Teneriffa ist der Sachverhalt relativ einfach. Wer auf Reisen über seinen geplanten Urlaub hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nicht zur Arbeit kommen. Der Arbeitgeber muss bei entsprechendem Nachweis weiter das Gehalt des Arbeitnehmers zahlen.
Was tun, wenn der Bahnverkehr eingestellt wurde?
Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Hier gilt nichts anderes als bei schlechtem Wetter oder Sturmschäden. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Sollte jedoch keine Möglichkeit bestehen, zur Arbeit zu kommen, so entfällt im Zweifel der Vergütungsanspruch. Mehr hierzu unter: https://www.oerag.de/content/service/news-infos/newsletter-beitraege/2019/wetterbedingte_verspaetung-01-2019.html
Bekommen Sie Ihr Geld zurück, wenn der Urlaub storniert wird?
Hier ist zu unterscheiden, ob der Urlaub vom Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft gestrichen wurde oder ob Sie selbst aus Angst vor einer Ansteckung am Urlaubsort den Urlaub selbst stornieren. Im letztgenannten Fall müssen Sie die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch besteht hier nur dann, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das entsprechende Reiseziel gibt. Es wird allerdings empfohlen, bei der jeweiligen Airline oder dem jeweiligen Reiseveranstalter nachzufragen, ob man aus Kulanz von der Reise zurücktreten kann.
Was ist bisher über das Virus bekannt?
Fachleute nehmen an, dass das Corona-Virus durch Tröpfcheninfektion – etwa beim Husten – übertragen wird. Eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände gibt es eher nicht. Trotzdem wird empfohlen, sich regelmäßig die Hände zu waschen und sich nicht mit den Händen ins Gesicht zu fassen. Denn so könnten Keime über die Schleimhäute von Nase, Mund und Augen in den Körper gelangen. Wie bei einer ganz normalen Grippe oder Erkältung sollten Sie zudem darauf achten, „richtig“ zu niesen oder zu husten. Niesen Sie nicht in die Hand, sondern in die Armbeuge, oder nutzen Sie ein Einwegtaschentuch, das nach Gebrauch direkt entsorgt wird. Wenn möglich, sollte dabei ein Meter Abstand zu anderen Personen gehalten werden. In Bezug auf die Inkubationszeit nehmen Wissenschaftler aufgrund der bisherigen Fälle an, dass erste Symptome im Schnitt eine Woche nach Ansteckung auftreten. Fachleute gehen aber davon aus, dass sie bis 14 Tage dauern kann.
Welche Symptome treten bei einer Corona-Infektion auf?
Anzeichen sind vor allem Atemwegsbeschwerden, vorrangig Husten. Hinzu kommt in den meisten Fällen Fieber, nur manchmal auch Durchfall. Dies macht es auch so schwierig, das neuartige Corona-Virus von einer normalen Grippe zu unterscheiden.
Wann sollten Sie zum Arzt gehen?
Die wichtigste Regel ist zunächst, dass Sie das Haus oder die Wohnung nicht verlassen. So vermeiden Sie, andere Patienten im Wartezimmer oder auf dem Weg dorthin anzustecken. Melden Sie sich beim örtlichen Gesundheitsamt oder Ihrem Hausarzt. Sie können sich auch unter der Telefonnummer 116 117 beim ärztlichen Bereitschaftsdienst melden. Er vermittelt Sie an einen wohnortsnahen Hausarzt. Bei Verdacht auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus kann der Hausarzt eine Laboruntersuchung veranlassen. Übrigens: Das Land NRW hat unter 0211/855-4774 eine Corona-Virus-Hotline eingerichtet.
Die Kita schließt – was muss ich als Arbeitnehmer beachten?
Im Kreis Heinsberg (NRW) wurden als Vorsichtsmaßnahme die ersten Kindergärten und Schulen für einige Tage geschlossen. Aber was bedeutet das für die Eltern, die so kurzfristig keine Kinderbetreuung finden können? Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeit. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind betreut ist oder nicht. Wenn Kindergärten und Schulen jedoch vorsichtshalber wegen Infektionsschutz geschlossen werden, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um die Kinder zu betreuen. Ob Sie in diesem Fall für diese Zeit weiter Ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Das heißt, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, bekommt weiter sein Gehalt. Es ist aber immer ratsam, in der akuten Situation eine gemeinsame Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. Zum Beispiel Nutzen der Gleitzeitregelung, der Abbau von Überstunden oder – wo eingerichtet – die Nutzung des Home Office sollten zunächst im Vordergrund stehen.
Ich wurde im Urlaub unter Quarantäne gestellt – was nun?
Im Falle der oben bereits erwähnten Urlauber auf Teneriffa ist der Sachverhalt relativ einfach. Wer auf Reisen über seinen geplanten Urlaub hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nicht zur Arbeit kommen. Der Arbeitgeber muss bei entsprechendem Nachweis weiter das Gehalt des Arbeitnehmers zahlen.
Was tun, wenn der Bahnverkehr eingestellt wurde?
Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Hier gilt nichts anderes als bei schlechtem Wetter oder Sturmschäden. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, pünktlich bei der Arbeit zu sein. Sollte jedoch keine Möglichkeit bestehen, zur Arbeit zu kommen, so entfällt im Zweifel der Vergütungsanspruch. Mehr hierzu unter: https://www.oerag.de/content/service/news-infos/newsletter-beitraege/2019/wetterbedingte_verspaetung-01-2019.html
Bekommen Sie Ihr Geld zurück, wenn der Urlaub storniert wird?
Hier ist zu unterscheiden, ob der Urlaub vom Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft gestrichen wurde oder ob Sie selbst aus Angst vor einer Ansteckung am Urlaubsort den Urlaub selbst stornieren. Im letztgenannten Fall müssen Sie die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch besteht hier nur dann, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das entsprechende Reiseziel gibt. Es wird allerdings empfohlen, bei der jeweiligen Airline oder dem jeweiligen Reiseveranstalter nachzufragen, ob man aus Kulanz von der Reise zurücktreten kann.