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Verkehrsrecht: Bußgeld bei gesperrter Spur auch ohne Tempolimit möglich?
Verkehr - News 12/11/2020
Sogenannte Schilderbrücken können einzelne Fahrstreifen einer Autobahn sperren. Ist hierdurch ein Fahrstreifen einer mehrspurigen Autobahn durch ein Dauerlichtzeichen gesperrt, so gilt dort kein Tempolimit mehr. Dass es sich jedoch nicht lohnt, auf einer dieser gesperrten Spuren mit hoher Geschwindigkeit weiterzufahren, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 1 Ss (OWi) 11/19) in einer viel beachteten Entscheidung.
Was war passiert? Der spätere Kläger befuhr die linke von drei Fahrspuren einer Autobahn. Auf diesen drei Spuren galt zunächst Tempo 120, was durch eine Schilderbrücke angezeigt wurde. Dieses Tempolimit wurde in zwei Schritten zunächst auf 80 km/h, dann auf 60 km/h heruntergesenkt. Die linke Spur wurde durch das Dauerlichtzeichen „rote gekreuzte Schrägbalken“ komplett gesperrt. Der Autofahrer blieb jedoch auf der linken Spur und wurde kurze Zeit später mit 123 km/h geblitzt. Das Bußgeld betrug 485 Euro. Darüber hinaus wurden gegen den Fahrer zwei Monate Fahrverbot verhängt. Geahndet wurden eine Tempoüberschreitung in Höhe von 63 km/h sowie die Rotlicht-Missachtung. Gegen diesen Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein.
Das Urteil: Das OLG Celle erteilte zunächst einmal der Tempoüberschreitung von 63 km/h eine Absage. Diese hätte allein deshalb nicht vorliegen können, da auf Spuren, auf denen gar nicht gefahren werden darf, auch kein Tempolimit herrschen kann. Dennoch, so die Richter des OLG Celle, sei das Bußgeld auch in dieser Höhe korrekt. Nicht nur die Regelgeldbuße von 90 Euro wegen Nichtbefolgens des roten Kreuzes muss vom Kläger gezahlt werden. Das OLG sah die Erhöhung auf 485 Euro plus zwei Monate Fahrverbot als gerechtfertigt an, weil es im Weiterfahren mit 123 km/h auf dem gesperrten Streifen eine besondere Gefährlichkeit erkannte. So hätten sich zum Beispiel Bauarbeiter auf der durch die Sperrung der Spur gesicherten Baustelle befinden können. Das „Vorliegen einer konkreten Gefährdung sei augenscheinlich“, so das Gericht.
Das Urteil: Das OLG Celle erteilte zunächst einmal der Tempoüberschreitung von 63 km/h eine Absage. Diese hätte allein deshalb nicht vorliegen können, da auf Spuren, auf denen gar nicht gefahren werden darf, auch kein Tempolimit herrschen kann. Dennoch, so die Richter des OLG Celle, sei das Bußgeld auch in dieser Höhe korrekt. Nicht nur die Regelgeldbuße von 90 Euro wegen Nichtbefolgens des roten Kreuzes muss vom Kläger gezahlt werden. Das OLG sah die Erhöhung auf 485 Euro plus zwei Monate Fahrverbot als gerechtfertigt an, weil es im Weiterfahren mit 123 km/h auf dem gesperrten Streifen eine besondere Gefährlichkeit erkannte. So hätten sich zum Beispiel Bauarbeiter auf der durch die Sperrung der Spur gesicherten Baustelle befinden können. Das „Vorliegen einer konkreten Gefährdung sei augenscheinlich“, so das Gericht.