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MEINRECHT in der Corona-Krise – Urlaubsrückkehr
Privat - News 23/07/2020
Wurde zu Beginn der Pandemie ein Großteil der Urlaubsreisen abgesagt, öffnen immer mehr Länder ihre Grenzen für Touristen. Und so machen sich in den Sommerferien erstaunlich viele Menschen auf den Weg ins Ausland. Für Arbeitnehmer ergibt sich durch die besonderen Umstände der Corona-Krise jedoch die Frage, welche Rechte und Pflichten nach der Rückkehr aus dem Ausland gelten. Wir haben im Folgenden einige Punkte zusammengefasst.
Nach den Regelungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, derzeit (Stand 11. Juli 2020) auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) zu begeben. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist hierzu internationale Risikogebiete aus, nach deren Besuch eine Pflicht zur Quarantäne bestehen kann.
Achtung! Diese Quarantänepflicht der einzelnen Bundesländer wirkt sich auf die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrechtzuerhalten. So kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit von zu Hause aus leistet. Ist dies nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
In Betracht kommt in Sonderfällen jedoch eine Entschädigung für den entfallenen Lohn nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Risikogebiete sind dabei Länder, die nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium als solche eingestuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststellung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regionen in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Daneben kann eine Einstufung als Risikogebiet auch erfolgen, wenn nach qualitativen Kriterien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine erhöhte Gefahr besteht. Eine stetig aktualisierte Liste finden Sie auf der Seite des RKI:
Achtung! Diese Quarantänepflicht der einzelnen Bundesländer wirkt sich auf die Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrechtzuerhalten. So kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit von zu Hause aus leistet. Ist dies nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers.
In Betracht kommt in Sonderfällen jedoch eine Entschädigung für den entfallenen Lohn nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Risikogebiete sind dabei Länder, die nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium als solche eingestuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststellung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regionen in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Daneben kann eine Einstufung als Risikogebiet auch erfolgen, wenn nach qualitativen Kriterien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine erhöhte Gefahr besteht. Eine stetig aktualisierte Liste finden Sie auf der Seite des RKI:
Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete
Übrigens: Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und bestehende Risiken einschätzen.
Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständigen Behörden Fälle einer Quarantäne aufgrund der Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes beurteilen, kann es sich anbieten, vorab mit ihr in Kontakt zu treten. Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber über mobile Arbeit oder Homeoffice zu finden.
Um als Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorab über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu informieren, bietet sich ein Aushang im Betrieb oder eine Bekanntmachung im Intranet an. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslandes eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die entsprechenden Informationsseiten, mit stets aktualisierte Informationen zu Risikogebieten sollte hingewiesen werden.
Übrigens: Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und bestehende Risiken einschätzen.
Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständigen Behörden Fälle einer Quarantäne aufgrund der Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes beurteilen, kann es sich anbieten, vorab mit ihr in Kontakt zu treten. Zusätzlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber über mobile Arbeit oder Homeoffice zu finden.
Um als Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorab über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu informieren, bietet sich ein Aushang im Betrieb oder eine Bekanntmachung im Intranet an. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslandes eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die entsprechenden Informationsseiten, mit stets aktualisierte Informationen zu Risikogebieten sollte hingewiesen werden.