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Flug verpasst trotz „Rail and Fly“?
Privat - News 20/01/2020
Reisende, die mit der Bahn zum Flughafen anreisen, müssen Verspätungen einplanen. Wer aufgrund eines zu knapp bemessenen Zeitfensters seinen Flug verpasst, hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung vom Reiseveranstalter. Dies entschied das Landgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 30 S 8057/19).

Das Urteil! Zu Unrecht, wie das Landgericht München nun entschied. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten Reiseveranstalters heißt es: „Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z. B. Rail and Fly), ist dieser gehalten, möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.“
Um mögliche Ansprüche durchsetzen zu können, hätten die Urlauber also eine frühere Verbindung wählen müssen. Denn auch ohne Verspätung des gewählten Zuges sei die Zeit bis zum Ende des Check-ins äußerst knapp bemessen gewesen. Die Kunden hätten schließlich gewusst, dass eine Abfertigung nur bis längstens zwei Stunden vor Abflug möglich war. Die laut Fahrplan eingeplanten 17 Minuten reichen hierfür nicht aus.
Zusätzlich haben die Kläger nach Ansicht des Gerichts den Fehler gemacht, sich nicht an den Reiseveranstalter, sondern an das Reisebüro wegen der Organisation eines Ersatzfluges zu wenden. Ein möglicher Reisemangel müsse jedoch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuerst einmal dem Reiseveranstalter und nicht dem Vermittler einer Reise angezeigt werden. Aus diesem Grund haben die Kläger keine Minderungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können und bleiben auf den Mehrkosten sitzen.