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Thomas Cook-Insolvenz: Wie komme ich zu meinem Recht?
Privat-News 13/11/2019
Die Nachricht erschütterte die ganze Republik. Nachdem das Reisetouristikunternehmen Thomas Cook bereits am 25. September 2019 seine Insolvenz anmelden musste, strich es am 12. November 2019 alle bereits für das kommende Jahr gebuchte Reisen. Laut Medienangaben sind hiervon etwa 660.000 Urlauber betroffen.
Alle Betroffenen stehen nun vor denselben Fragen: Wie komme ich zu meinem Recht? Welche Ansprüche stehen mir zu? Sind meine Ansprüche abgesichert und wenn ja, an wen muss ich mich wenden? Unser telefonischer Rechtsservice MEINRECHT (0211 529-5555) hilft Ihnen dabei eine erste rechtliche Orientierung zu bekommen und klärt, ob Ihre ÖRAG-Rechtsschutzversicherung greift bzw. was Sie konkret unternehmen können.
Das ist passiert: Das Touristikunternehmen Thomas Cook hat am 25. September 2019 die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Betroffen hiervon sind die Marken:
- Thomas Cook Signature
- Thomas Cook Signature First Selection
- Neckermann Reisen
- Öger Tours
- Bucher Reisen
- Air Marin
Da bisher keine Investoren gefunden werden konnten, wurden am 12.11.2019 alle für 2019 und 2020 geplanten bzw. gebuchten Reisen abgesagt. Dies gilt sowohl für Pauschalreisen als auch für die bei Thomas Cook und den oben genannten Marken gebuchte Einzelleistungen (Nur-Flug oder Nur-Hotel).
Nicht betroffen sind: Von der Insolvenz nicht betroffen sind Reisen, die über die folgenden Veranstalter gebucht wurden:
- Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN)
- FTI-Gruppe (5vorFlug/BigXTRA/FTI)
- Schauinsland Reisen
- TUI-Gruppe
- LMX Reisen
- VTOURS
- AMEROPA
- Alltours (inkl. Byebye)
- ETI Reisen
- L'TUR
- TROPO
- OLIMAR
- HLX
- TOURVITAL
- KIWI TOURS
- Aldiana
(Stand: 12.11.2019)
Was kann ich tun wenn ich eine bevorstehende Pauschalreise bei einem der betroffenen Veranstalter gebucht, aber noch nicht angetreten habe?
Sie können den Anspruch auf Erstattung Ihrer Kosten durch die Insolvenzversicherung beantragen.
Die Insolvenz ist über die Zürich Insurance plc versichert und diese hat wiederum die KAERA AG mit der Schadensabwicklung beauftragt. Bei dieser müssen Sie zunächst eine Schadenmeldung abgeben. Hier können Sie ein Formular der KAERA AG öffnen und Ihre Ansprüche online geltend machen.
Geben Sie hierfür alle wesentlichen Daten zur Reise ein. Hierunter fallen unter anderem Reisezeit, Reisedauer, Anzahl und Namen der Mitreisenden, Reisepreis und der von Ihnen schon gezahlte Geldbetrag. Im Anschluss müssen Sie folgende Dokumente anhängen:
Was kann ich tun wenn ich eine bevorstehende Pauschalreise bei einem der betroffenen Veranstalter gebucht, aber noch nicht angetreten habe?
Sie können den Anspruch auf Erstattung Ihrer Kosten durch die Insolvenzversicherung beantragen.
Die Insolvenz ist über die Zürich Insurance plc versichert und diese hat wiederum die KAERA AG mit der Schadensabwicklung beauftragt. Bei dieser müssen Sie zunächst eine Schadenmeldung abgeben. Hier können Sie ein Formular der KAERA AG öffnen und Ihre Ansprüche online geltend machen.
Geben Sie hierfür alle wesentlichen Daten zur Reise ein. Hierunter fallen unter anderem Reisezeit, Reisedauer, Anzahl und Namen der Mitreisenden, Reisepreis und der von Ihnen schon gezahlte Geldbetrag. Im Anschluss müssen Sie folgende Dokumente anhängen:
- Buchungsbestätigung
- Reisesicherungsschein
- Nachweis über die Zahlung des Reisepreises (Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung)
- Zustimmungserklärung aller Reiseteilnehmer
- Sofern vorhanden: Zahlungsnachweis für weitere Kosten bei der Buchung und vor Ort
Diese Unterlagen können Sie als PDF, als Foto im .jpg-Format oder einfach abfotografiert mit Ihrem Handy hochladen.
Eine telefonische Schadenmeldung ist unter 06172 – 99 76 11 23 ebenfalls möglich, allerdings verzögert das die Bearbeitung, da auch dann alle Unterlagen bei der KAERA AG vorliegen müssen.
Nach Einreichen der Schadensmeldung wird Ihr Anspruch geprüft und Sie bekommen Ihr Geld bzw. einen Teil Ihres Geldes zurück. Denn leider ist aktuell nicht klar, ob die hinterlegte Versicherungssumme ausreichen wird, um alle Kunden in voller Höhe zu entschädigen. Sollte die Versicherungssumme nicht ausreichen, bekommt jeder Reisende nur einen Teil seiner Kosten erstattet bzw. muss den ihm bereits erstatteten Betrag teilweise zurückzahlen.
Hinweis: Durch die KAERA AG wird ausdrücklich drauf hingewiesen, dass nur vollständige Schadenmeldungen bearbeitet werden können. Daher ist wichtig, bei der Schadenmeldung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Was kann ich tun, wenn ich eine Pauschalreise gebucht habe und mich bereits im Urlaub befinde?
Kontaktieren Sie umgehend Ihren Reiseleiter vor Ort oder die Versicherung, die auf Ihrem Sicherungsschein angegeben ist. Nehmen Sie auch im Ausland möglichst schnell die Schadenmeldung über das Onlineportal der KAERA AG vor.
Laut Thomas Cook sind für diese Reisenden die Hotelaufenthalte, Transfers und Rückflüge im Rahmen einer Pauschalreise gesichert – Sie brauchen sich also keine Sorgen darüber zu machen, ob Sie zurück in Ihr Zuhause kommen.
Hinweis: Wer vor Ort aufgefordert wird, die Kosten der Reise selbst erneut zu zahlen, sollte dies verweigern. Wenn doch eine Zahlung erfolgt, sollten Sie sich Höhe und Grund der Zahlung schriftlich bestätigen lassen. Gegenüber der Versicherung können die Beträge nach Urlaubsrückkehr geltend gemacht werden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie ebenfalls auf der Homepage der KAERA AG.
Wichtig: Unter keinen Umständen selbst einen Rückflug buchen! Es besteht dann die Gefahr, dass Sie die Kosten dafür nicht erstattet werden.
Was kann ich tun, wenn ich nur Hotel oder Flug über Thomas Cook gebucht habe?
In diesem Fall haben Sie keinen Reisesicherungsschein und können die zuvor beschriebenen Schritte nicht gehen. Sie können aber einen finanziellen Schaden zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite des zuständigen Insolvenzverwalters. Dies ist die Frankfurter Kanzlei hww hermann wienberg wilhelm Insolvenzverwalter Partnerschaft.
CHANCE FÜR LASTSCHRIFT- oder KREDITKARTENZAHLER:
Wenn Sie per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt haben, wenden Sie sich an Ihre Bank und lassen die Zahlung zurückbuchen! Lastschriften und Kreditkartenzahlungen können innerhalb von acht Wochen (ab dem Zeitpunkt der Abbuchung) zurückgebucht werden. Ob das in Ihrem Reisefall geht, erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Kreditkartenunternehmen.
Wenn Sie per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt haben, wenden Sie sich an Ihre Bank und lassen die Zahlung zurückbuchen! Lastschriften und Kreditkartenzahlungen können innerhalb von acht Wochen (ab dem Zeitpunkt der Abbuchung) zurückgebucht werden. Ob das in Ihrem Reisefall geht, erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Kreditkartenunternehmen.