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Abschleppkosten auch bei unklarer Beschilderung?
Verkehr - News 12/11/2020
Autofahrer müssen Abschleppkosten nicht tragen, wenn die Halteverbotsschilder, die zum Abschleppen führten, so aufgestellt wurden, dass sie mit einfacher Umschau nicht zu erkennen sind und die zuständige Verkehrsbehörde das ordnungsgemäße Aufstellen nicht ausreichend dokumentiert hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (2 K 1308/19.KO).
Was war passiert? Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des „City Triathlon“. Danach durfte der Veranstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Die mit dem Zusatz „ab 03.05.14 12:00 Uhr“ verbundenen absoluten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veranstalters am 29.04.2014 durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab. Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug am 03.05.2014 abschleppen und zog den Kläger zu Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 Euro heran.
Das Urteil: Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst wie abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.
Das VG Koblenz hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben ist. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe oder nicht. Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.
(Quelle: Pressestelle VG Koblenz)
Das Urteil: Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen worden war, erhob dieser Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes eingeschränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst wie abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeldverfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung entsprochen habe oder nicht.
Das VG Koblenz hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten rechtswidrig, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig geblieben ist. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei insofern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe oder nicht. Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehefrau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erkennen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt worden sei.
(Quelle: Pressestelle VG Koblenz)