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Grundsteuer-Reform: Was Immobilien-Eigentümer zu erwarten haben
Privat - News 23/09/2022
Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das bisherige Grundsteuersystem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und aus diesem Grund geändert werden muss. Im Folgenden haben wir versucht, einige wichtige Fragen zum Thema zu sammeln und zu beantworten, um einen ersten Überblick zur Grundsteuer-Reform zu geben. Detailregelungen und länderspezifische Abweichungen sollten im Nachgang mit dem regionalen Finanzamt geklärt werden.
In diesem Jahr wird das Grundsteuersystem in Deutschland reformiert. Viele Menschen fragen sich, was diese Reform für sie bedeutet und welche finanziellen Auswirkungen damit verbunden sind.
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverfassungsgericht die aktuell geltende Grundsteuerregelung 2018 für verfassungswidrig erklärt. Grund war vor allem, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden. Die Steuerermittlung in Deutschland beruhte auf dem sogenannten „Einheitswert“ der zur Berechnung von Grundsteuer und Gewerbesteuer dient. Das Problem ist, dass dieser nach Bewertungsgesetz in Westdeutschland auf einem Stichtag aus dem Jahr 1964 beruht, in Ostdeutschland dient ein Stichtag vom 1. Januar 1935. Der tatsächliche heutige Wert hat also mit dem jeweiligen „Einheitswert“ nichts mehr zu tun, was je nach Entwicklung der Immobilienpreise zur Ungleichbehandlung führte. Das System ist schlicht veraltet und spiegelte nicht die unterschiedliche Wertentwicklung von Immobilien wider.
Wer ist von der Reform betroffen?
Im ersten Schritt betrifft die Reform alle, die für eine im Grundbuch verzeichnete Immobilie
verantwortlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um reinen Baugrund, eine Agrarfläche, ein Einfamilienhaus, eine Gewerbeimmobilie oder Wohnungen in einem
Mehrfamilienhaus handelt. Im Prinzip muss nun jede Immobilie in Deutschland neu bewertet werden. Was sich auch auf den Mieter auswirken kann.
Was ist zu tun?
Denn die für die Immobilie verantwortliche Person muss 2022 Angaben zur Immobilie machen. Ab 2025 wird dann die neue Grundsteuer erhoben, sodass ab diesem Zeitpunkt je nach Region andere Kosten auf Eigentümerinnen und Eigentümer zukommen. Das wiederum kann sich auch auf Mietende auswirken, schließlich ist die Grundsteuer umlagefähig.
Was heißt das ganz konkret?
Egal, in welchem Bundesland Sie leben, müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer von
Grund und Boden zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Das passiert im Regelfall online, per ELSTER.
Bei der Informationspolitik weichen die Länder aber bereits voneinander ab: Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in den meisten Bundesländern werden angeschrieben und zur Abgabe der Erklärung aufgefordert. Das ist aber z.B. in Berlin nicht der Fall. Hier vertraut das Finanzamt offensichtlich darauf, dass die betreffenden Personen von ihrer Pflicht durch öffentliche Bekanntmachung erfahren haben. Und auch in Bezug auf die Berechnung der neuen Grundsteuer, gehen die einzelnen Bundesländer uneinheitlich vor. In 9 Bundesländern wird das sogenannte „Bundesmodell“ angewendet. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer jedoch über ein Landesgesetz geregelt. Das Saarland und Sachsen weichen vom Bundesgesetz ab und führen abweichende Steuermesszahlen ein.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Frage- und Antworten-Katalog ins Internet gestellt.
Sie finden die Seite H I E R !
Zusätzlich gibt es eine Informationsseite der Finanzverwaltungen der Länder und des
Bundes. Dort erhalten Sie Detailinformationen für alle 16 Bundesländer, Erklärungen der
wichtigsten Grundlagen sowie ein Erklärvideo zur Reform. Sie finden die Seite H I E R !
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverfassungsgericht die aktuell geltende Grundsteuerregelung 2018 für verfassungswidrig erklärt. Grund war vor allem, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden. Die Steuerermittlung in Deutschland beruhte auf dem sogenannten „Einheitswert“ der zur Berechnung von Grundsteuer und Gewerbesteuer dient. Das Problem ist, dass dieser nach Bewertungsgesetz in Westdeutschland auf einem Stichtag aus dem Jahr 1964 beruht, in Ostdeutschland dient ein Stichtag vom 1. Januar 1935. Der tatsächliche heutige Wert hat also mit dem jeweiligen „Einheitswert“ nichts mehr zu tun, was je nach Entwicklung der Immobilienpreise zur Ungleichbehandlung führte. Das System ist schlicht veraltet und spiegelte nicht die unterschiedliche Wertentwicklung von Immobilien wider.
Wer ist von der Reform betroffen?
Im ersten Schritt betrifft die Reform alle, die für eine im Grundbuch verzeichnete Immobilie
verantwortlich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um reinen Baugrund, eine Agrarfläche, ein Einfamilienhaus, eine Gewerbeimmobilie oder Wohnungen in einem
Mehrfamilienhaus handelt. Im Prinzip muss nun jede Immobilie in Deutschland neu bewertet werden. Was sich auch auf den Mieter auswirken kann.
Was ist zu tun?
Denn die für die Immobilie verantwortliche Person muss 2022 Angaben zur Immobilie machen. Ab 2025 wird dann die neue Grundsteuer erhoben, sodass ab diesem Zeitpunkt je nach Region andere Kosten auf Eigentümerinnen und Eigentümer zukommen. Das wiederum kann sich auch auf Mietende auswirken, schließlich ist die Grundsteuer umlagefähig.
Was heißt das ganz konkret?
Egal, in welchem Bundesland Sie leben, müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer von
Grund und Boden zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Das passiert im Regelfall online, per ELSTER.
Bei der Informationspolitik weichen die Länder aber bereits voneinander ab: Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in den meisten Bundesländern werden angeschrieben und zur Abgabe der Erklärung aufgefordert. Das ist aber z.B. in Berlin nicht der Fall. Hier vertraut das Finanzamt offensichtlich darauf, dass die betreffenden Personen von ihrer Pflicht durch öffentliche Bekanntmachung erfahren haben. Und auch in Bezug auf die Berechnung der neuen Grundsteuer, gehen die einzelnen Bundesländer uneinheitlich vor. In 9 Bundesländern wird das sogenannte „Bundesmodell“ angewendet. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer jedoch über ein Landesgesetz geregelt. Das Saarland und Sachsen weichen vom Bundesgesetz ab und führen abweichende Steuermesszahlen ein.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Frage- und Antworten-Katalog ins Internet gestellt.
Sie finden die Seite H I E R !
Zusätzlich gibt es eine Informationsseite der Finanzverwaltungen der Länder und des
Bundes. Dort erhalten Sie Detailinformationen für alle 16 Bundesländer, Erklärungen der
wichtigsten Grundlagen sowie ein Erklärvideo zur Reform. Sie finden die Seite H I E R !