• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Wetterbedingte Verspätung – wer trägt das Risiko?

Arbeit - Newsletter 30/01/2019

Der Winter hat Deutschland im Moment fest im Griff. Zuerst das Schnee-Chaos in Süddeutschland, nun die extreme Kälte in großen Teilen der Republik. Das Winterwetter sorgt für Unfälle im Straßenverkehr und für unangenehme Auswirkungen auf den Straßen- oder Bahnverkehr, denn schließlich können manche Bahnen nicht fahren, wenn die Oberleitungen eingefroren sind. Aber was sind eigentlich die arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn ein Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht oder erst verspätet zur Arbeit erscheint oder seinen Job gar nicht ausüben kann? Wir haben Ihnen einige Fallbeispiele zusammengefasst.

Wetterbedingte Verspätung – wer trägt das Risiko?
© Petair - Fotolia.com
Erreicht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund schlechten Wetters erst verspätet oder gar nicht, verliert er den Anspruch auf Zahlung seines Lohns für diese Zeit, falls sie nicht nachgearbeitet werden kann. Das sogenannte „Wegerisiko“ liegt beim Arbeitnehmer. Und so muss dieser bei absehbaren Verkehrsbehinderungen längere Fahrzeiten einplanen. Auch dann, wenn es sich um mehrere Stunden handelt. Allerdings kann sich in Einzelfällen, z. B. durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, etwas anderes ergeben.

Ein Kündigungsgrund liegt auch bei mehrmaligem witterungsbedingten Fehlen nicht vor. Jedoch ist der Arbeitgeber nach einigen Tagen zu einer Abmahnung berechtigt, da trotz allem ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt und es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen.

Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Arbeitnehmer zwar pünktlich bei der Arbeit erscheint, er seine Arbeit witterungsbedingt aber nicht aufnehmen kann. Dann ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den vereinbarten Lohn an den Arbeitnehmer zu zahlen, denn das „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber. Dass der Grund für die witterungsbedingte Pause in höherer Gewalt liegt, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Auch hier können unter Umständen jedoch im Tarifvertrag Vereinbarungen getroffen werden, die eine Weiterzahlung des Lohns zeitlich beschränken.

Ähnlich sieht es bei unverschuldeten Unfällen auf dem Weg zur Arbeit aus. Hier gilt nichts anderes als bei sonstigen Unfällen auf dem Weg zur Arbeit auch. Im Falle eines witterungsbedingten Unfalls muss der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen. Im Übrigen sind bei Schnee und Glatteis unter Umständen auch Umwege mitversichert. Dies gilt vor allem dann, wenn der übliche Weg zur Arbeit nicht passierbar oder zu gefährlich ist.


Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren