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Corona-Virus: Was muss ich arbeitsrechtlich beachten?

Arbeit - News 12/02/2020

Seit einigen Wochen hält der Corona-Virus die Welt in Atem. Mittlerweile sind auch in Deutschland die ersten Fälle bekannt geworden, wodurch die Unsicherheit bei der Bevölkerung weiter wächst. Neben dieser allgemeinen Verunsicherung ergeben sich durch den Virus aber auch arbeitsrechtliche Fragen, die wir gemeinsam mit Jörg Reineke – Anwalt für Arbeitsrecht – beantworten möchten (Stand 12.02.2020).  

Corona-Virus: Was muss ich arbeitsrechtlich beachten?
© Naeblys- iStock
Die beiden aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtigsten Fragen dürften wohl die folgenden sein: Darf mein Arbeitgeber mich auf Dienstreise nach China schicken? Und darf ich als Arbeitnehmer zu Hause bleiben, wenn es in der Firma einen ersten Verdachtsfall gibt? Grundsätzlich gilt für den Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht, die in den §§ 617 und 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Sie dient zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So sollen vermeidbare Schäden bzw. Gefahren für die Gesundheit oder das Leben der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhindert werden.

Darf mein Arbeitgeber mich also auf Dienstreise nach China schicken? „Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteresse abzuwägen. Überwiegen die Arbeitnehmerinteressen, darf dieser die Reise verweigern. Bei einer nicht berechtigten Verweigerung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer abgemahnt werden. Das Auswärtige Amt warnt auf seiner Internetseite vor Reisen in die Provinz Hubei. Außerdem wird von nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao bis auf Weiteres abgeraten. Momentan überwiegt deshalb meiner Einschätzung nach das Arbeitnehmerinteresse“, so Jörg Reineke. In Bezug auf eine etwaige Dienstreise nach China sollten Arbeitgeber also überdenken, ob die Reise wirklich notwendig ist.

Jörg Reineke
Jörg Reineke – Fachanwalt für Arbeitsrecht –
Eine weitere Frage, die sich viele Menschen momentan stellen, ist die, ob man aus Sorge vor einer Ansteckung zu Hause bleiben darf. „Hier ist die Sachlage klar geregelt“, so Reineke. „Die Mitarbeiter dürfen nicht einfach zu Hause bleiben. Auch nicht aus Angst vor dem Corona-Virus oder anderen Krankheiten. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer auch hier eine Abmahnung aussprechen.“

In verschiedenen Branchen, wie zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, arbeiten viele Kolleginnen und Kollegen aus China. Auch hier stellen sich verunsicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Frage, wie sie mit der Situation umgehen sollen. „Hier darf eine Zusammenarbeit so lange nicht verweigert werden, bis tatsächlich ein konkreter Verdacht besteht, dass diese Person erkrankt sein könnte“, stellt Reineke klar. Sollten Sie aber selbst den Verdacht haben, dass sich einer Ihrer Kollegen mit dem Corona-Virus infiziert hat, dürfen Sie Ihren Arbeitgeber darauf ansprechen. Hierbei handelt es sich nämlich um ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko für die restliche Belegschaft. Dies gilt übrigens nicht nur für den Corona-Virus, sondern auch für ähnlich schwerwiegende Erkrankungen.


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