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Urteil des Monats – Fristlose Kündigung bei Drohung
Beruf - News 20/09/2021
Wer seinem Vorgesetzten droht, er werde sich krankschreiben lassen, wenn er für eine bestimmte Schicht eingetragen wird, darf vom Arbeitgeber gekündigt werden. Im konkreten Fall sogar fristlos. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 5 Sa 319/20).
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Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass das Verhalten der Klägerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Die Drohung mit einer Krankschreibung, um damit die Änderung des Dienstplanes zu erzwingen, stellt – so die Richter – eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit widersprach das Landesarbeitsgericht dem vorinstanzlichen Arbeitsgericht Schwerin, das in seinem Urteil begründete, dass eine Pflichtverletzung nach Ansicht des Gerichts nicht erwiesen sei. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Tätigkeit in der Spätschicht gehindert war.
Letztlich hielt aber auch das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall für unwirksam. Es sei dem beklagten Arbeitgeber unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung fortzusetzen. Es sei zu beachten, dass es sich bei der Androhung um eine spontane Reaktion gehandelt habe, in der sich letztlich die schon länger schwelenden Spannungen entluden. Zudem sei das Arbeitsverhältnis zuvor annähernd 10 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen.