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Recht: Was „Pokémon Go“-Spieler beachten sollten

Privat - Newsletter 11/08/2016

„Pokémon Go“ ist momentan in aller Munde. Immer mehr, vor allem junge Menschen spazieren mit dem Smartphone in der Hand durch Städte, Straßen und Wälder. Immer auf der Suche nach „Pokémons“. Dass hierbei auch rechtliche Aspekte betroffen sein können, vergessen die Spieler dabei häufig. Wir haben einige Fälle zusammengefasst – schließlich soll der Spielespaß nicht durch die rechtlichen Vorgaben verdorben werden.

Pokemon go Tipps
© olehslepchenko - Fotolia.com
„Pokémon Go“ basiert auf einer gleichnamigen Serie von Videospielen, die in den 1990er-Jahren entwickelt und später durch eine Zeichentrickserie auch in Deutschland sehr bekannt wurde. Nun ist „Pokémon Go“ als Spiel für das Smartphone entwickelt und veröffentlicht worden. Dabei muss man, vereinfacht formuliert, Monster sammeln. Der Clou: Das Spiel setzt auf den GPS-Sensor des Smartphones und schickt den Spieler in die reale Welt, die auf dem Handy als begehbare Landkarte dargestellt wird.

Um viele Monster zu sammeln, muss der Spieler zum Teil weite Strecken zurücklegen. Hierbei sollten die Spieler beachten, dass das Handy beim Autofahren nicht benutzt werden darf. 60 Euro und ein Punkt in Flensburg werden fällig, wer bei laufendem Motor mit dem Handy in der Hand erwischt wird. Auch Fahrradfahrer (25 Euro) und Fußgänger, die die Fahrbahn betreten, obwohl ein Gehweg vorhanden ist (5 Euro), können zur Kasse gebeten werden.

Aber nicht nur im Straßenverkehr gibt es Probleme. Auch vor Privatgrundstücken machen die „Pokémon Go“-Spieler nicht halt. Hierbei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass nur der Hauseigentümer bzw. der Mieter darüber entscheiden kann, wer das eigene Grundstück eigentlich betreten darf. Wer ohne Erlaubnis über einen Gartenzaun klettert, der macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Inzwischen gibt es Banken, Museen und Gedenkstätten, die die Monsterjagd auf ihrem Anwesen verboten haben.

Während der Arbeitszeit sollte man im Übrigen auf „Pokémon Go“ verzichten. Nicht jeder Chef hat Verständnis für das Spiel, zumal in vielen Firmen die private Nutzung von Internet und Smartphone untersagt ist. Arbeitnehmer mit Firmenhandy sollten die App darüber hinaus lieber auf das private Smartphone laden. Schließlich dürften auch die Datenschutzbestimmungen des Spiels nicht im Sinne des Arbeitgebers sein. Ähnlich sieht es im Übrigen in der Schule aus. Ist die Handynutzung während des Unterrichts in der Hausordnung geregelt, dürfen Lehrer übermotivierten Spielern das Telefon bis zum Ende der Stunde abnehmen.

Und wie sieht es mit sogenannten „In-App“-Käufen aus? Mit diesen „In-Apps“ kann man sich zusätzliche Hilfsmittel kaufen. Diese Apps sind meistens nicht kostenlos. Häufig erfolgt die Abrechnung durch eine hinterlegte Kreditkarte oder ganz normal über die Handyrechnung. Eltern sollten aus diesem Grund ihre Kinder ein wenig im Blick behalten, damit es bei der nächsten Abrechnung kein böses Erwachen gibt. Sinnvoll ist es, in den Einstellungen des Smartphones „In-App“-Käufe sperren zu lassen oder zumindest ein Passwort zur Kauffreigabe zu hinterlegen.

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