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Rechtliche Grundlagen für den Flug mit Drohnen
Privat - News 19.05.2019
Drohnen werden immer beliebter. Mittlerweile gibt es mehr als 400.000 privat oder gewerblich genutzte Drohnen in Deutschland. Wie aber sieht es mit der juristischen Seite dieses Hobbys aus? Wir haben die rechtlichen Grundlagen anhand der aktuellen Drohnen-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Berücksichtigung der seit Jahresbeginn 2021 geltenden neuen EU-Regelungen zusammengefasst.
Sie wollen direkt nach dem Kauf einer Drohne in den nächstgelegenen Park spazieren, sie losfliegen lassen und bestenfalls die ersten Luftaufnahmen machen? Damit sollten Sie vorsichtig sein. Die Nutzung solcher Fluggeräte unterliegt einer Vielzahl von Auflagen und Beschränkungen, die Sie zwingend beachten sollten.
Eine wichtige Voraussetzung ist die, dass das Fliegen mit sogenannten UAVs (Unmanned Areal Vehicle) erst einmal versicherungspflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies zu Hobbyzwecken oder aus gewerblichen Gründen geschieht. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Zu beachten ist dabei, dass die private Haftpflichtversicherung Drohnen in der Regel nicht abdecken. Es gibt jedoch Anbieter, die Drohnen nachträglich in den alten Vertrag einschließen.
Die Europäische Kommission hat am 24. Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen, dessen Regelungen seit dem 31. Dezember 2020 gelten. Dabei wird der Betrieb von Drohnen in drei Betriebskategorien unterteilt.
Die sogenannte „Offene“ Kategorie umfasst den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Die „Spezielle“ Kategorie betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „Offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite von 120 Metern oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
Drohnen, die zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind, fallen unter die Kategorie „Zulassungspflichtig“.
In diesem Artikel beschränken wir uns auf die „Offene“ Kategorie, da privat genutzte Drohnen gewöhnlich hierunter fallen. Die Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm sowie von Drohnen unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich nicht um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt, müssen sich selbst registrieren. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Die Registrierung erfolgt über die Internetseite des Luftfahrtbundesamts.
Neu ist auch der EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten. Dieser Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend – bisher galt er ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm.
Der Betrieb von Drohnen in der Betriebskategorie „Offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören vor allem Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges betrieben werden. Diese Drohnen dürfen seit dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
2020 wurden 92 Behinderungen durch Drohnen im deutschen Luftraum gemeldet. Im kontrollierten Luftraum gilt eine maximale Aufstiegshöhe von 50 Metern.
Verboten sind jegliche Behinderungen und Gefährdungen im Allgemeinen. Darüber hinaus auch der Betrieb der Drohnen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen. Hier muss auch ein seitlicher Abstand von 100 Metern eingehalten werden.
Bleibt schließlich noch die Frage, wen eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, ablichten darf. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen, die auf Bildern oder Filmsequenzen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung übers Internet oder über andere Kanäle untersagen. Verzichten Sie deshalb auf das Ablichten fremder Personen oder bitten Sie vorher um die Erlaubnis, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen. Aus diesem Grund ist der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken verboten. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Eine wichtige Voraussetzung ist die, dass das Fliegen mit sogenannten UAVs (Unmanned Areal Vehicle) erst einmal versicherungspflichtig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies zu Hobbyzwecken oder aus gewerblichen Gründen geschieht. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Zu beachten ist dabei, dass die private Haftpflichtversicherung Drohnen in der Regel nicht abdecken. Es gibt jedoch Anbieter, die Drohnen nachträglich in den alten Vertrag einschließen.
Die Europäische Kommission hat am 24. Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen, dessen Regelungen seit dem 31. Dezember 2020 gelten. Dabei wird der Betrieb von Drohnen in drei Betriebskategorien unterteilt.
Die sogenannte „Offene“ Kategorie umfasst den Betrieb von Drohnen, die eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben, innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Die „Spezielle“ Kategorie betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „Offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite von 120 Metern oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
Drohnen, die zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind, fallen unter die Kategorie „Zulassungspflichtig“.
In diesem Artikel beschränken wir uns auf die „Offene“ Kategorie, da privat genutzte Drohnen gewöhnlich hierunter fallen. Die Betreiber von Drohnen ab 250 Gramm sowie von Drohnen unter 250 Gramm, wenn sie mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet sind, sofern es sich nicht um ein Spielzeug gemäß Spielzeugrichtlinie handelt, müssen sich selbst registrieren. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Die Registrierung erfolgt über die Internetseite des Luftfahrtbundesamts.
Neu ist auch der EU-Kompetenznachweis für Fernpiloten. Dieser Kompetenznachweis wird bereits ab einer Startmasse von 250 Gramm verpflichtend – bisher galt er ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm.
Der Betrieb von Drohnen in der Betriebskategorie „Offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören vor allem Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges betrieben werden. Diese Drohnen dürfen seit dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (bisher: maximal 100 Meter).
2020 wurden 92 Behinderungen durch Drohnen im deutschen Luftraum gemeldet. Im kontrollierten Luftraum gilt eine maximale Aufstiegshöhe von 50 Metern.
Verboten sind jegliche Behinderungen und Gefährdungen im Allgemeinen. Darüber hinaus auch der Betrieb der Drohnen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen. Hier muss auch ein seitlicher Abstand von 100 Metern eingehalten werden.
Bleibt schließlich noch die Frage, wen eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, ablichten darf. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen, die auf Bildern oder Filmsequenzen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung übers Internet oder über andere Kanäle untersagen. Verzichten Sie deshalb auf das Ablichten fremder Personen oder bitten Sie vorher um die Erlaubnis, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen. Aus diesem Grund ist der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken verboten. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.