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Wann darf gegrillt werden?
Privat - Newsletter 29/05/2018
Kaum steigen die Temperaturen im Frühling, werden die Elektro- und Holzkohlegrills aus dem Keller hervorgeholt und es wird fleißig angegrillt. Vor allem in Städten, in denen der eigene Garten nicht selbstverständlich ist, stellt das Grillen auf dem heimischen Balkon ein zwischenmenschliches Problem dar. Und so wird immer häufiger aus dem Grillspaß mit Freunden eine rechtliche Auseinandersetzung. Doch was darf man eigentlich rein rechtlich, wenn der Nachbar im Mehrfamilienhaus kein Verständnis für den Geruch von Bratwurst oder gegrilltem Gemüse hat?
Es gibt keine bundesweit festgelegten Vorschriften oder Gesetze zu dieser Problematik. Somit lässt sich grundsätzlich sagen, dass das Grillen auf dem Balkon oder auch im Garten erlaubt ist. Allerdings gibt es zwei klare Einschränkungen. Zum einen, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich verboten ist. Denn laut einer Entscheidung des Landgerichts Essen dürfen Vermieter ein Grillverbot auf Balkonen im Mietvertrag verankern. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob es sich um einen Elektro- oder Holzkohlegrill handelt. Zum anderen ist der Grillspaß verboten, wenn ein Dritter durch den Geruch oder die Rauchentwicklung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. So entschied das Oberlandesgericht in Düsseldorf, dass es nicht zulässig ist, bei starker Rauchentwicklung weiterzugrillen. Umgekehrt können Sie sich als beeinträchtigter Nachbar auf das Immissionsgesetz des Landes berufen.
Auch was die Häufigkeit des Grillens angeht, gibt es unterschiedliche Meinungen. Während in Süddeutschland das Grillen geduldet werden muss, entschied das Amtsgericht Bonn, dass man lediglich einmal im Monat (zwischen April und September) den Grill benutzen darf. Jedoch nur, wenn man dies in der Nachbarschaft 48 Stunden vorher angekündigt hat. Ganz anders wiederum sieht man das Thema in Norddeutschland. Dort entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass das Grillen im Garten nur viermal im Jahr erlaubt ist.
So helfen die einzelnen Gerichtsentscheidungen im Zweifel nur bedingt weiter. Aber eins sollten Sie auf jeden Fall tun: Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen und möglichst den Grillabend vorher ankündigen. Außerdem sollten Sie die Ruhezeiten einhalten und ab 22 Uhr nicht mehr auf dem Balkon feiern. Denn die Erfahrung zeigt: Ein Nachbar, der nicht übermäßig belästigt wird, wird sich auch seltener beschweren. Und eine Einladung zu einem Grillabend wirkt oft Wunder. In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern eine stressfreie Grillsaison!
Auch was die Häufigkeit des Grillens angeht, gibt es unterschiedliche Meinungen. Während in Süddeutschland das Grillen geduldet werden muss, entschied das Amtsgericht Bonn, dass man lediglich einmal im Monat (zwischen April und September) den Grill benutzen darf. Jedoch nur, wenn man dies in der Nachbarschaft 48 Stunden vorher angekündigt hat. Ganz anders wiederum sieht man das Thema in Norddeutschland. Dort entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass das Grillen im Garten nur viermal im Jahr erlaubt ist.
So helfen die einzelnen Gerichtsentscheidungen im Zweifel nur bedingt weiter. Aber eins sollten Sie auf jeden Fall tun: Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen und möglichst den Grillabend vorher ankündigen. Außerdem sollten Sie die Ruhezeiten einhalten und ab 22 Uhr nicht mehr auf dem Balkon feiern. Denn die Erfahrung zeigt: Ein Nachbar, der nicht übermäßig belästigt wird, wird sich auch seltener beschweren. Und eine Einladung zu einem Grillabend wirkt oft Wunder. In diesem Sinne wünschen wir allen Lesern eine stressfreie Grillsaison!