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Rechtliche Risiken beim Ehrenamt?
Privat - Newsletter 27/03/2018
Fast jeder dritte Deutsche übt ein Ehrenamt aus. Dabei ist es egal, ob man beim Technischen Hilfswerk oder in einem Sportverein ehrenamtlich arbeitet oder als Wahlhelfer fungiert. Ein Ehrenamt ist per Definition ein freiwilliges öffentliches Amt, das nicht auf ein Entgelt ausgerichtet ist. Ohne ehrenamtliche Helfer würden deshalb viele Bereiche im öffentlichen und auch sozialen Leben gar nicht mehr funktionieren. Aber wie verhält es sich eigentlich mit der rechtlichen Seite des Ehrenamtes?
Freiwilliges Engagement wird traditionell mit Unentgeltlichkeit gleichgesetzt. Allerdings ist in den vergangenen Jahren die Zahl derjenigen Tätigkeiten, die als Anerkennung eine Vergütung in Geld vorsehen, deutlich angestiegen. So fördert der Staat das Ehrenamt auch mit Steuervergünstigungen in Form eines Freibetrags für Aufwandsentschädigungen von 720 Euro bzw. in Sonderfällen von bis zu 2.400 Euro.
Eine Frage, die sich beim Ehrenamt immer wieder stellt, ist, wie es mit der Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit aussieht. Die zivilrechtliche Haftung ist hier auf das Innenverhältnis beschränkt. Das heißt, dass nur derjenige persönlich für eine Pflichtverletzung haftet, der grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt. So entschied der Bundesgerichtshof zum Beispiel, dass das Schweißen mit offener Flamme an einem Holzdach eine grob fahrlässige Handlung darstellt. Hier musste der ehrenamtliche Mitarbeiter eines Schützenvereins für den Brand am Dach des Vereinslokals aufkommen. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass in allen anderen Fällen die Organisation, für die ehrenamtlich gearbeitet wird, die Haftung übernehmen muss.
Allerdings sollte beachtet werden, dass zum Beispiel der ehrenamtliche Vorstand eines Sportvereins gegenüber Dritten wie dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise haftet, wie es auch bei einem GmbH-Geschäftsführer die Regel ist. Im schlimmsten Fall könnte er somit bei der Insolvenz des Vereins auch privat zur Kasse gebeten werden. Daher sind Vereine häufig gut beraten, einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit Kennt¬nissen im Gemeinnützig¬keits¬recht zu beauftragen.
Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG bietet Ehrenamtlichen deshalb folgende Lösungen an:
Rechtsschutz über die Kommune
Über die Rechtsschutzverträge vieler Kommunen sind auch die für die jeweilige Kommune ehrenamtlich tätigen Bürger im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommune versichert, beispielsweise auf Dienstreisen, beim Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen sowie bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Rechtsschutz über den Verein oder die Feuerwehr
Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder bzw. Feuerwehrleute sind oftmals über die Rechtsschutzpolicen des jeweiligen Trägers mitversichert. Über den Dienstreise-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen von Fahrten mit dem privaten Pkw für ehrenamtliche Zwecke des Versicherungsnehmers.
Eigener Rechtsschutz
Natürlich können sich ehrenamtlich engagierte Bürger auch mit einer eigenen Rechtsschutzpolice absichern, die neben dem privaten und dem beruflichen Bereich auch ihr ehrenamtliches Engagement in Vereinen und Stiftungen umfasst.
Eine Frage, die sich beim Ehrenamt immer wieder stellt, ist, wie es mit der Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit aussieht. Die zivilrechtliche Haftung ist hier auf das Innenverhältnis beschränkt. Das heißt, dass nur derjenige persönlich für eine Pflichtverletzung haftet, der grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt. So entschied der Bundesgerichtshof zum Beispiel, dass das Schweißen mit offener Flamme an einem Holzdach eine grob fahrlässige Handlung darstellt. Hier musste der ehrenamtliche Mitarbeiter eines Schützenvereins für den Brand am Dach des Vereinslokals aufkommen. Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass in allen anderen Fällen die Organisation, für die ehrenamtlich gearbeitet wird, die Haftung übernehmen muss.
Allerdings sollte beachtet werden, dass zum Beispiel der ehrenamtliche Vorstand eines Sportvereins gegenüber Dritten wie dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise haftet, wie es auch bei einem GmbH-Geschäftsführer die Regel ist. Im schlimmsten Fall könnte er somit bei der Insolvenz des Vereins auch privat zur Kasse gebeten werden. Daher sind Vereine häufig gut beraten, einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt mit Kennt¬nissen im Gemeinnützig¬keits¬recht zu beauftragen.
Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG bietet Ehrenamtlichen deshalb folgende Lösungen an:
Rechtsschutz über die Kommune
Über die Rechtsschutzverträge vieler Kommunen sind auch die für die jeweilige Kommune ehrenamtlich tätigen Bürger im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommune versichert, beispielsweise auf Dienstreisen, beim Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen sowie bei Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Rechtsschutz über den Verein oder die Feuerwehr
Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder bzw. Feuerwehrleute sind oftmals über die Rechtsschutzpolicen des jeweiligen Trägers mitversichert. Über den Dienstreise-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen von Fahrten mit dem privaten Pkw für ehrenamtliche Zwecke des Versicherungsnehmers.
Eigener Rechtsschutz
Natürlich können sich ehrenamtlich engagierte Bürger auch mit einer eigenen Rechtsschutzpolice absichern, die neben dem privaten und dem beruflichen Bereich auch ihr ehrenamtliches Engagement in Vereinen und Stiftungen umfasst.