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Wenn Kinder online auf Shopping-Tour gehen
Privat - Newsletter 30/04/2018
Rund 80 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren sind laut einer aktuellen Online-Studie im Internet aktiv. Immer mehr Menschen nutzen das Internet mittlerweile auch zum Shoppen. Ob Spiele, Bücher oder das neueste Smartphone – im Online-Handel reichen häufig ein paar Klicks, um an das gewünschte Produkt zu kommen. Nicht immer ist der Besteller aber auch volljährig und damit uneingeschränkt geschäftsfähig. Wir erklären Ihnen, ob Eltern für etwas bezahlen müssen, das ihr minderjähriges Kind ohne ihr Wissen online eingekauft hat.
Über das Bestellformular eines Online-Shops lässt sich das Geburtsdatum der Kunden zwar abfragen. Ob das angegebene Alter auch stimmt, prüfen die Händler aber häufig nicht nach. So ist es schnell passiert: Ein Kind macht sich bei der Registrierung um einige Jahre älter und bestellt etwas auf Rechnung. Die Eltern des Minderjährigen erfahren allerdings erst beim Mahnungseingang davon. Müssen die Eltern nun für die Ware zahlen?
Was viele vergessen: Auch im Internet gilt, genauso wie bei dem Händler um die Ecke, dass Kinder alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass der Minderjährige ihn mit seinem Taschengeld erwerben kann. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da er keiner Genehmigung bedarf.
Auch beim Online-Shopping müssen die Eltern also im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen. Tun sie dies nicht, hat der Händler das Nachsehen, schließlich muss er sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.
Denn auch von dem minderjährigen Kind benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen sie dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen.
Übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zurückgeben, wenn sie diese bei einem Unternehmer gekauft haben. Dafür haben sie mindestens zwei Wochen Zeit.
Was viele vergessen: Auch im Internet gilt, genauso wie bei dem Händler um die Ecke, dass Kinder alleine in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können. Für die meisten Rechtsgeschäfte benötigen Kinder die Einwilligung ihrer Eltern. Ohne diese ist ein bereits geschlossener Vertrag unwirksam. Eine Ausnahme hiervon bilden Bestellungen, deren Wert so niedrig ist, dass der Minderjährige ihn mit seinem Taschengeld erwerben kann. Dann ist der Kauf häufig von Anfang an wirksam, da er keiner Genehmigung bedarf.
Auch beim Online-Shopping müssen die Eltern also im Vorhinein oder nachträglich in den Kauf einwilligen. Tun sie dies nicht, hat der Händler das Nachsehen, schließlich muss er sicherstellen, dass sein Vertragspartner geschäftsfähig ist. Die Abfrage des Alters über das Bestellformular reicht hierzu nicht aus. Gerade wenn das Kind die bestellte Ware schon unbemerkt ausgepackt und verwendet hat, sehen sich viele Eltern in der Pflicht, die dazugehörige Rechnung zu begleichen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.
Denn auch von dem minderjährigen Kind benutzte Ware können die Eltern an den Online-Händler zurücksenden, wenn die Einwilligung zum Kauf nicht vorlag. Eine Nutzungsentschädigung muss in diesem Fall nicht geleistet werden. Hat der Händler das Bestellte noch nicht geliefert, brauchen die Eltern auf entsprechende Mahnschreiben des Unternehmers nicht zu reagieren, sollten diese aber aufbewahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen sie dann innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. In diesem Falle empfiehlt es sich, bei einem Anwalt um Rat zu fragen.
Übrigens: Unabhängig vom Alter des Bestellers können Kunden ihre Online-Käufe bei Nichtgefallen innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zurückgeben, wenn sie diese bei einem Unternehmer gekauft haben. Dafür haben sie mindestens zwei Wochen Zeit.