-
Rechtsschutz News
Beiträge
Das zerkratzte Auto
Privat - Newsletter 29/05/2018
Wer kennt es nicht, das Baustellenschild „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“? Aber ganz so einfach ist das nicht. Denn wann Eltern tatsächlich für ihre Kinder haften, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In einem aktuellen Fall zerkratzte ein siebenjähriges Kind das parkende Auto eines Nachbarn. Die Eltern wollten nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Zu Recht, wie das Amtsgericht München nun entschied (AZ.: 345 C 13556/17).
Was war passiert? Der siebenjährige Junge wollte mit seinem Roller eine Straße überqueren, als ein Auto an ihm vorbeifuhr. Der Junge musste dem Fahrzeug ausweichen und blieb dabei mit dem Lenker seines Rollers an dem geparkten Wagen des Nachbarn hängen. Das Resultat: ein heftiger Kratzer an der Fahrertür sowie am Kotflügel des Pkw. Der dabei entstandene Schaden betrug fast 1.500 Euro. Daraufhin hatten sich die Eltern des Kindes beim Geschädigten für den Schaden entschuldigt. Für ihn aufkommen wollten sie aber nicht, weshalb der Pkw-Eigentümer vor Gericht zog.
Das Urteil! Das Amtsgericht München hat die Klage des Fahrzeughalters abgewiesen. Die Klagepartei habe gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz. Laut Gesetz (§ 828 BGB) hafte der Beklagte nur für Vorsatz. § 828 BGB sagt: „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Dieser Wortlaut wurde zwar vom Bundesgerichtshof bei einem Unfall mit einem geparkten Fahrzeug eingeschränkt, schließlich wirkten im ruhenden Verkehr normalerweise gerade nicht die besonderen Gefahren von Kraftfahrzeugen, welche ein Kind überfordern könnten. Im vorliegenden Fall sei aber das vorbeifahrende Auto ursächlich für den Schaden gewesen.
Die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten, sei vorliegend relevant. Es sei, so das Amtsgericht München, deshalb unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom Beschädigten oder einem anderen Pkw ausging. Der Eigentümer des Autos muss den entstandenen Schaden aus seiner eigenen Tasche zahlen.
Mehr zum Thema finden Sie in unserem Artikel „Rechtsirrtümer im Alltag – Eltern und Kinder“
Das Urteil! Das Amtsgericht München hat die Klage des Fahrzeughalters abgewiesen. Die Klagepartei habe gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz. Laut Gesetz (§ 828 BGB) hafte der Beklagte nur für Vorsatz. § 828 BGB sagt: „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“ Dieser Wortlaut wurde zwar vom Bundesgerichtshof bei einem Unfall mit einem geparkten Fahrzeug eingeschränkt, schließlich wirkten im ruhenden Verkehr normalerweise gerade nicht die besonderen Gefahren von Kraftfahrzeugen, welche ein Kind überfordern könnten. Im vorliegenden Fall sei aber das vorbeifahrende Auto ursächlich für den Schaden gewesen.
Die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten, sei vorliegend relevant. Es sei, so das Amtsgericht München, deshalb unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom Beschädigten oder einem anderen Pkw ausging. Der Eigentümer des Autos muss den entstandenen Schaden aus seiner eigenen Tasche zahlen.
Mehr zum Thema finden Sie in unserem Artikel „Rechtsirrtümer im Alltag – Eltern und Kinder“