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Ohne Mängelanzeige keine Reisepreisminderung
Privat - Newsletter 27/07/2017
Um den Reisepreis mindern zu können, müssen Urlauber etwaige Mängel ihrem Reiseveranstalter rechtzeitig melden. Häufig erfährt dieser erst durch die Beschwerde von Baustellen im Hotel, schlechtem Essen oder dreckigen Zimmern. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied Ende des vergangenen Jahres, dass die Mängelanzeige auch dann an den Reiseveranstalter herangetragen werden muss, wenn dieser den Mangel bereits kannte.
Was war passiert? Ein Ehepaar wollte seinen zweiwöchigen Sommerurlaub auf der Ferieninsel Teneriffa verbringen. Durch laute Bauarbeiten im Hotel war jedoch nicht an Entspannung zu denken. Einige Tage vor der Abreise wurde es dem Ehepaar dann zu viel und sie zeigten den Mangel bei ihrem Reiseveranstalter an. Zu ihrer Überraschung wusste dieser bereits vom Mangel in der Hotelanlage.
Wieder zu Hause angekommen, machte das Paar dann die Minderung des Reisepreises geltend und verlangte zusätzlich eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Der Veranstalter war hiervon wenig beeindruckt und hielt sich nicht für zahlungspflichtig, schließlich habe das Ehepaar den Mangel erst kurz vor seiner Abreise angezeigt. Auch der Hinweis, dass sich das Ehepaar sehr wohl früher beschwert hätte und eine Anzeige überflüssig gewesen sei, da der Veranstalter vor Ort den Mangel bereits gekannt habe, führte zu keiner Einigung.
Das Urteil: Der BGH entschied zugunsten des Reiseveranstalters. Die Richter waren der Auffassung, dass die rechtzeitige Mängelanzeige auch dann nötig sei, wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt. Zwar hätte in diesem Fall ein Reisemangel in Form von Baulärm vorgelegen, nach § 651d II Bürgerliches Gesetzbuch sei dieser aber nicht pünktlich angezeigt worden. Der Urlauber muss einen Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen, sobald er ihn festgestellt hat. Da sich die Eheleute erst kurz vor ihrer Abreise beschwert hatten, konnte der Reiseveranstalter den Mangel nicht mehr beseitigen, um eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen.
Auf eine Mängelanzeige kann derweil nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z.B. wenn der Veranstalter eine Abhilfe von vornherein verweigert. Solch eine ausdrückliche Verweigerung liegt aber nicht schon deshalb vor, weil dem Veranstalter der Mangel bereits bekannt war. Es gibt in der Regel Mängel von unterschiedlichem Gewicht, wobei ein und derselbe Mangel je nach Urlauber unbedeutend oder unerträglich sein kann. Daher, so die Richter des BGH, ist es auch wichtig, dass Reisende jeden Mangel selbst anzeigen.
Wieder zu Hause angekommen, machte das Paar dann die Minderung des Reisepreises geltend und verlangte zusätzlich eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Der Veranstalter war hiervon wenig beeindruckt und hielt sich nicht für zahlungspflichtig, schließlich habe das Ehepaar den Mangel erst kurz vor seiner Abreise angezeigt. Auch der Hinweis, dass sich das Ehepaar sehr wohl früher beschwert hätte und eine Anzeige überflüssig gewesen sei, da der Veranstalter vor Ort den Mangel bereits gekannt habe, führte zu keiner Einigung.
Das Urteil: Der BGH entschied zugunsten des Reiseveranstalters. Die Richter waren der Auffassung, dass die rechtzeitige Mängelanzeige auch dann nötig sei, wenn der Reiseveranstalter den Mangel bereits kennt. Zwar hätte in diesem Fall ein Reisemangel in Form von Baulärm vorgelegen, nach § 651d II Bürgerliches Gesetzbuch sei dieser aber nicht pünktlich angezeigt worden. Der Urlauber muss einen Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen, sobald er ihn festgestellt hat. Da sich die Eheleute erst kurz vor ihrer Abreise beschwert hatten, konnte der Reiseveranstalter den Mangel nicht mehr beseitigen, um eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen.
Auf eine Mängelanzeige kann derweil nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z.B. wenn der Veranstalter eine Abhilfe von vornherein verweigert. Solch eine ausdrückliche Verweigerung liegt aber nicht schon deshalb vor, weil dem Veranstalter der Mangel bereits bekannt war. Es gibt in der Regel Mängel von unterschiedlichem Gewicht, wobei ein und derselbe Mangel je nach Urlauber unbedeutend oder unerträglich sein kann. Daher, so die Richter des BGH, ist es auch wichtig, dass Reisende jeden Mangel selbst anzeigen.