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Reiserücktritt bei Terrorgefahr?

Privat - Newsletter 22/08/2017

Anschläge in Paris und Istanbul, Bomben in Brüssel oder in einem Flugzeug über dem Sinai: Terror findet immer häufiger auch in Urlaubsregionen statt, wie der tragische Tod zweier Urlauberinnen im ägyptischen Badeort Hurghada im Juli 2017 wieder einmal verdeutlichte. So ist es kein Wunder, dass sich viele Touristen verunsichert fühlen und ihre geplanten Reisen aufgrund drohender oder bereits begangener Terroranschläge doch noch stornieren wollen. Doch den Urlaub kostenfrei zu stornieren ist gar nicht so einfach.

Reiserücktritt bei Terrorgefahr?
© YakobchukOlena - Fotolia.com
Der Reiserücktritt ist in § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hier ist festgelegt, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen können wenn bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare höhere Gewalt die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt. „Höhere Gewalt“ können zum Beispiel Naturkatastrophen sein. Aber auch politische Unruhen und Krieg fallen hierunter. Auch Terrorakte können ein solches Ereignis sein, wobei die Rechtsprechung zurückhalten ist, soweit es sich um Einzelakte handelt und nicht von flächendeckenden, bürgerkriegsähnlichen Unruhen auszugehen ist. Teilweise wurde schon geurteilt, dass einzelne Terroranschläge in das von jedem Einzelnen zu tragende allgemeine Lebensrisiko fallen. Doch nicht jede Gefahr zählt. Es muss sich um unzumutbare persönliche Risiken handeln. Da der Begriff der „höheren Gewalt“ nicht konkret definiert wurde, muss in Streitfällen ein Gericht klären, ob die Urlauber die Reise kostenfrei stornieren können.

Die Richter stützen sich bei ihrer Entscheidung häufig auf die Reisehinweise des Auswärtigen Amts. Aber Achtung: Sie können ein Anzeichen für „höhere Gewalt“ sein, begründen diese für sich allein genommen aber noch nicht. Laut offizieller Website des Auswärtigen Amts sind die Reise- und Sicherheitshinweise wie folgt unterteilt:

- Reisehinweise enthalten Informationen unter anderem über die Einreisebestimmungen eines Landes, medizinische Hinweise, straf- oder zollrechtliche Besonderheiten. Sie werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.

- Sicherheitshinweise machen auf besondere Risiken für Reisende und im Ausland lebende Deutsche aufmerksam. Sie können die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Gegebenenfalls wird von nicht unbedingt erforderlichen oder allen Reisen abgeraten. Auch die Sicherheitshinweise werden regelmäßig überprüft und aktualisiert.

- Reisewarnungen enthalten einen dringenden Appell des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden nur dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in ein Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Eine Reisewarnung wird nur selten ausgesprochen. Deutsche, die in diesem Land leben, werden gegebenenfalls zur Ausreise aufgefordert.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist somit ein Indiz, dass Sie von einer Reise zurücktreten können, eine definitive Erlaubnis ist es hingegen nicht, da eine allgemeine Terrorgefahr im Normalfall nicht ausreicht. Häufig sind Reiseveranstalter jedoch kulant und bieten vor allem unmittelbar nach einem Anschlag eine kostenlose Stornierung oder zumindest eine Umbuchung an. Im Zweifel sollten Sie von daher im Vorfeld Ihrer Reise beim Reiseveranstalter nachfragen, ob in Ihrem speziellen Fall eine Stornierung möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass in der Regel erst kurz vor Reisebeginn darüber entschieden wird, ob ein unzumutbares Sicherheitsrisiko besteht oder nicht.

Hinweis: Die Kündigung selbst können Sie per Brief, aber auch per E-Mail an den Veranstalter vornehmen. Die sicherste Methode bleibt allerdings eine schriftliche Kündigung als Einschreiben. Inhaltlich sollten Sie neben der Kündigung aufgrund von „höherer Gewalt“ den Reisepreis zurückverlangen und eine angemessene Frist (2-4 Wochen) setzen.

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