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Rechtsirrtümer im Alltag – Einkaufen

Privat - Newsletter 16/03/2017

Mit unserer neuen Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Besonders viele dieser Irrtümer finden sich im Kaufrecht. Deshalb starten wir mit drei Fällen aus dem Bereich „Umtausch“. 

Rechtsirrtümer im Alltag – Einkaufen
© highwaystarz - Fotolia.com
Im Kaufrecht gibt es besonders viele und sehr populäre Rechtsirrtümer. Das liegt vor allem daran, dass uns dieses Rechtsgebiet im Alltag am häufigsten begegnet. So glauben Verbraucher, dass es bei jedem Kauf auch ein 14-tägiges Umtauschrecht gäbe. Tatsächlich gibt es dieses unbeschränkte Umtauschrecht aber gar nicht. Ein in einem Ladenlokal abgeschlossener Vertrag ist nämlich verbindlich. Die Vertragspartner können sich im Normalfall nicht mehr von ihm lösen. Im Alltag bieten viele Geschäfte trotzdem an, Artikel freiwillig eine gewisse Zeit zurückzunehmen. Das hat vor allem damit zu tun, dass der Einzelhandel konkurrenzfähig gegenüber dem Onlinehandel bleiben will. Diese Transaktionen gehören rechtlich zu den Fernabsatzverträgen, für die es ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht gibt.       

Ein weiterer weit verbreiteter Irrglaube ist der, dass reduzierte Ware immer vom Umtausch ausgeschlossen ist. Wie soeben gelesen, bieten viele Geschäfte freiwillig ihren Kunden ein Umtauschrecht an. Gleichzeitig finden Verbraucher in diesen Geschäften jedoch Hinweise darauf, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Zu beachten ist hier, dass sich dieser Ausschluss lediglich auf das freiwillig eingeräumte Umtauschrecht bezieht. Da es freiwillig ist, kann der Ladenbesitzer auch entscheiden, wann der Umtausch ausgeschlossen ist. ABER: Das bedeutet nicht, dass reduzierte Ware nie umgetauscht werden kann. Bei reduzierter, aber mangelhafter Ware hat der Kunde weiterhin alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte und kann die Reparatur oder den Tausch gegen ein mangelfreies Produkt verlangen. Eine Ausnahme bildet Ware, die aufgrund kleinerer Mängel reduziert wurde.

Der dritte Fall betrifft den Umtausch ohne Kassenzettel. Viele Verbraucher glauben, dass ohne einen Kassenbon auch kein Umtausch möglich ist. Auch dies ist so nicht richtig. Richtig ist, dass der Kassenzettel natürlich der leichteste Beweis dafür ist, dass ein Produkt im entsprechenden Geschäft gekauft wurde. Denn beim Umtausch geht es um den konkreten Kaufvertrag, in dem ein etwaiges Umtauschrecht vereinbart wurde. Diesen Kaufvertrag kann man im Zweifel aber auch durch andere Beweismittel nachvollziehen. Zum Beispiel mit dem Kontoauszug bei Kartenzahlung.

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