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Vorsicht bei hochhackigen Damenschuhen!
Privat - Newsletter 24/10/2017
Die Eigentümerin eines mehr als hundert Jahre alten Mehrfamilienhauses verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich vor der Haustür ein Gitterrost-Fußabtreter befindet, indem eine Besucherin mit dem schmalen Absatz ihres Schuhs hängen bleibt. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) kürzlich entschieden.
Was war passiert? Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anfang des 20. Jahrhunderts erbauten Mietshauses, in dem die Tochter der späteren Klägerin wohnt. Vor der Haustür befindet sich ein Gitterrost aus Metall, der als Fußabtreter dient. Dieser Gitterrost befindet sich dort bereits seit einigen Jahrzehnten und hat rautenförmige Öffnungen, die jeweils 4 cm x 7,3 cm groß sind.
Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen bereits vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Damenschuhe, deren Absätze in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breit waren. Mit dem Absatz ihres rechten Schuhs, so die Klägerin, sei sie im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt. Aus diesem Grund verlangte sie von der beklagten Eigentümerin des Hauses Ersatz für den entstandenen Schaden, schließlich sei der Gitterrost verkehrswidrig.
Das Urteil! Das Landgericht Kiel hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Allerdings hatte die von der Beklagten eingelegte Berufung Erfolg. Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führen die Richter aus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen sei. Zwar weicht der Gitterrost mit den verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste ab. Erhöht wurde die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängen bleibt, durch diese Abweichung jedoch nicht.
Jeder Gitterrost begründet eine Gefahr, mit Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben und schlimmstenfalls zu stürzen. Zu beachten sei zudem, dass die Bewohner und deren Besucher auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen, denn derartige Fußabtreter-Gitterroste sind vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Vielmehr durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, zum Beispiel indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf den Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gilt auch, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet war, zumal vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann.
Nach einem Besuch bei ihrer Tochter verließ die Klägerin an einem Morgen bereits vor Beginn der Dämmerung das Haus. Sie trug dabei hochhackige Damenschuhe, deren Absätze in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breit waren. Mit dem Absatz ihres rechten Schuhs, so die Klägerin, sei sie im Gitterrost hängen geblieben und gestürzt. Aus diesem Grund verlangte sie von der beklagten Eigentümerin des Hauses Ersatz für den entstandenen Schaden, schließlich sei der Gitterrost verkehrswidrig.
Das Urteil! Das Landgericht Kiel hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Allerdings hatte die von der Beklagten eingelegte Berufung Erfolg. Die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führen die Richter aus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen sei. Zwar weicht der Gitterrost mit den verhältnismäßig großen Öffnungen zwischen den einzelnen Gitterstäben von der Gestaltung üblicher, insbesondere neuerer Gitterroste ab. Erhöht wurde die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängen bleibt, durch diese Abweichung jedoch nicht.
Jeder Gitterrost begründet eine Gefahr, mit Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben und schlimmstenfalls zu stürzen. Zu beachten sei zudem, dass die Bewohner und deren Besucher auch mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost vor der Haustür rechnen, denn derartige Fußabtreter-Gitterroste sind vor Wohnhäusern älterer Art üblich. Vielmehr durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass Trägerinnen von Schuhen mit hohen Absätzen angemessen auf diese erkennbare Gefahr reagieren, zum Beispiel indem sie auf Gitterroste solcher Art besonders achten und entweder seitlich daran vorbeigehen oder aber den Schritt auf den Gitterrost nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gilt auch, wenn der Eingangsbereich nicht ausgeleuchtet war, zumal vor der Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben kann.