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Der gestohlene Schlüssel – wer nicht aufpasst, verliert den Versicherungsschutz
Privat - Newsletter 22/08/2017
Wer durch fahrlässiges Verhalten den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe dieses Schlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vor Kurzem entschieden (Az. 20 U 174/16).

Das Urteil! Die Klage blieb erfolglos. Gemäß den geltenden Versicherungsklauseln liegt ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch Fahrlässigkeit ermöglicht wurde. Da die Klägerin aber fahrlässig gehandelt hatte, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ, liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Richter waren der Auffassung, dass die Tasche jederzeit hätte entwendet werden können, auch wenn die beiden beim Abstellen des Fahrrads niemand in der Nähe des Rads bemerkt hätten. Die Gefahr des Diebstahls, die sich im Schadensfall auch realisiert habe, sei für die Klägerin erkennbar und zudem vermeidbar gewesen. Schließlich hätte sie die Tasche auch am Körper tragen können. Die Entwendung des Original-Wohnungsschlüssels habe sie damit fahrlässig ermöglicht. Und da die Diebe mithilfe des Schlüssels in die Wohnung der Klägerin gelangten, liegt am Ende auch kein versichertes Ereignis vor. Die Hausratversicherung musste demnach den Schaden nicht bezahlen.