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Erbverzicht gegen Sportwagen
Privat - Newsletter 16/02/2017
Wer etwas zu vererben hat, kann zu Lebzeiten mit seinem Ehepartner oder seinen Verwandten eine Vereinbarung treffen, nach der diese durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Das führt dazu, dass der Verzichtende im Weiteren von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Nicht jede dieser Absprachen ist jedoch rechtswirksam.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm schloss sich mit seinem Urteil (Az. 10 U 36/15) dem Sohn an. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Richter betonen in ihrem Urteil, dass es durch die getroffene Vereinbarung zu einem Ungleichgewicht zulasten des Sohnes gekommen ist. Grund hierfür ist, dass die Übergabe des Sportwagens an eine berufliche Bedingung geknüpft wurde. Hierdurch sei zwar der Erbverzicht sofort und ohne weitere Bedingungen vereinbart worden. Die Übergabe des Sportwagens sollte aber zum einen erst zum 25. Geburtstag erfolgen und war zum anderen an den Abschluss der Zahntechniker-Ausbildung geknüpft. Die Richter sahen darin einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Sohnes durch den Vater. Im konkreten Fall habe der Vater sowohl die Unerfahrenheit als auch die Begeisterung des Sohnes für schnelle Sportwagen ausnutzen wollen. In dem Urteil kritisiert das OLG weiter, dass der Zahnarzt seinen Sohn nicht in die Vertragsvorbereitungen einbezogen habe. Den genauen Inhalt des Erbverzichts habe der Sohn erst beim Notar erfahren.