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Volle Zahlung des Flugpreises schon bei der Buchung
Privat - Newsletter 10/03/2016
Wer kennt das nicht? Das nächste Reiseziel ist bereits ausgesucht und die Planung liegt in den letzten Zügen. Dabei kommt die Frage auf, was bei der Flugbuchung beachtet werden muss und wer die Risiken bei der Buchung trägt? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung über die Fälligkeit des Flugpreises entschieden.
Der BGH ging der Frage nach, ob eine sofortige Fälligkeit des gesamten Flugpreises rechtens ist. Die Verbraucherzentrale NRW wollte entsprechende Klauseln der Luftfahrtunternehmen prüfen lassen und bemängelte dabei vor allem, dass der Fluggast das zu tragende Risiko der Insolvenz der Airline alleine tragen müsste.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, stellen keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Den Luftfahrtunternehmen sei darüber hinaus nicht zuzumuten, dass Inkassorisiko zahlungsunwilliger Kunden zu übernehmen.
Laut eines aktuellen Urteils muss der volle Flugpreis somit bereits bei der Buchung an die Luftfahrtunternehmen gezahlt werden. Ausdrücklich hingewiesen wird dabei darauf, dass unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt, abweichend vom allgemeinen Reisevertragsrecht, keine Aufteilung der Entrichtung des Flugpreises gewährt werden kann. Auch eine Restzahlung am gewünschten Zielort als Alternative erwies sich laut dem BGH als nicht praktikabel. Somit dürfen Airlines den vollen Ticketpreis bei einer Flugbuchung verlangen.
Darüber hinaus erklärten die Richter des BGH, dass das vom Fluggast getragene Risiko der Insolvenz der Airline durch die unionsrechtlichen sowie die nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert sind. Fluggäste hätten jedoch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU im Falle von Flugausfällen oder enormen Verspätungen.
Für Reisende bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs damit, dass auch bei zukünftigen Buchungen von Flugtickets die volle Summe an die Airlines abgeführt werden muss.
Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, stellen keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Den Luftfahrtunternehmen sei darüber hinaus nicht zuzumuten, dass Inkassorisiko zahlungsunwilliger Kunden zu übernehmen.
Laut eines aktuellen Urteils muss der volle Flugpreis somit bereits bei der Buchung an die Luftfahrtunternehmen gezahlt werden. Ausdrücklich hingewiesen wird dabei darauf, dass unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt, abweichend vom allgemeinen Reisevertragsrecht, keine Aufteilung der Entrichtung des Flugpreises gewährt werden kann. Auch eine Restzahlung am gewünschten Zielort als Alternative erwies sich laut dem BGH als nicht praktikabel. Somit dürfen Airlines den vollen Ticketpreis bei einer Flugbuchung verlangen.
Darüber hinaus erklärten die Richter des BGH, dass das vom Fluggast getragene Risiko der Insolvenz der Airline durch die unionsrechtlichen sowie die nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert sind. Fluggäste hätten jedoch Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung der EU im Falle von Flugausfällen oder enormen Verspätungen.
Für Reisende bedeutet das Urteil des Bundesgerichtshofs damit, dass auch bei zukünftigen Buchungen von Flugtickets die volle Summe an die Airlines abgeführt werden muss.