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Wann Eltern für Ihre Kinder haften

Privat - Newsletter 12/05/2016

Wer kennt es nicht, das Baustellenschild „Betreten verboten. Eltern haften für ihre Kinder“? Aber ganz so einfach ist das nicht. Denn wann Eltern tatsächlich für ihre Kinder haften, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben Ihnen die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst.

© Dron - Fotolia.com
Kinder sollen toben, spielen und die Welt entdecken können. Doch nicht immer bleibt das Toben und Spielen ohne Folgen. Denn bis die Kleinen groß sind, kann einiges kaputtgehen. Wer kommt zum Beispiel für Schäden auf, die ein Fünfjähriger bei seinen ersten Fahrversuchen mit dem Fahrrad am Auto des Nachbarn verursacht?

Eltern haften gegenüber Dritten nur dann für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesbezüglich festgelegt, dass sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes in der konkreten Situation richtet. Kurz gesagt, es hängt vom Einzelfall ab.

Dabei hilft auch die gesetzliche Regelung in § 828 BGB. Bis zum siebten Geburtstag haften Kinder nämlich grundsätzlich nicht für entstandene Schäden (im Straßenverkehr bis zum zehnten Geburtstag). Die Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist dies nicht der Fall, bleiben die Geschädigten auf ihren Kosten sitzen.

Aber wann haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Das richtet sich danach, was Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Was nicht bedeutet, dass die Kinder aus diesem Grund auf Schritt und Tritt beaufsichtigt werden müssen. Dies wäre nämlich mit der persönliche Entwicklung und einer Erziehung zur Selbstständigkeit nicht vereinbar. Als Grundsatz kann also herangezogen werden, dass junge und unvernünftige Kinder mehr Beaufsichtigung benötigen als Kinder, die die notwendige Einsicht besitzen. Mit ihr sinkt auch die Anforderung an die elterliche Aufsichtspflicht.

Immer wichtiger wird auch die Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern mit Computer und Smartphone inklusive Internetzugang. Illegale Tauschbörsen versprechen kostenlose Filme und kostenlose Musik, bleiben aber eben illegal. Nicht wenige Eltern haben in den vergangenen Jahren Post von Abmahnanwälten bekommen, die Schadenersatz forderten. Im Prinzip reicht es allerdings schon aus, das Kind hinreichend über die Regeln zur Internetbenutzung belehrt zu haben. Da dies vor Gericht nicht leicht zu beweisen ist, sollte man einige Regeln zum „Surf-Verhalten“ schriftlich festhalten. Ein konkretes Überwachen des Kindes wird erst dann nötig, wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internets haben.

Gegen die finanziellen Folgen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung können und sollten sich Eltern mit einer privaten Haftpflichtversicherung schützen. Diese umfasst im Idealfall auch fahrlässige und grobfahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen.  

Im konkreten Fall des fünfjährigen Kindes, das bei seinen ersten Fahrversuchen das Auto des Nachbarn zerkratzte, reichte es aus, dass die Mutter den Jungen bei seinen Fahrversuchen beobachtete. Sie hatte ihrem Sohn vorher eine Unterweisung gegeben und mit ihm das Fahrradfahren geübt.    

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