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Wann Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen
Privat - Newsletter 11/02/2016
In Deutschland sind Verwandte ersten Grades einander unterhaltspflichtig. In den Fällen, in denen Rentner nicht ausreichend für ihren Ruhestand vorgesorgt haben, sind sie unter Umständen auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Hier lesen Sie, was Sie zum Thema wissen sollten.
Grundsätzlich müssen Kinder dann für ihre Eltern zahlen, wenn deren Rente und private Altersvorsorge nicht mehr ausreichen, um die Existenz absichern zu können. In diesen Fällen sind Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Jedoch nur dann, wenn sie selbst ein ausreichendes Einkommen oder ein gewisses Vermögen haben und nicht schon Unterhalt für eigene Kinder, Enkel oder den Ehepartner zahlen müssen.
Zuvor müssen die Eltern allerdings alle eigenen Rücklagen aufgebraucht haben. Lediglich 2.600 Euro dürfen als Vermögen behalten werden. Eine Ausnahme bilden Immobilien. Eine solche darf behalten werden, wenn die Eltern selbst oder andere Angehörige darin wohnen. In seltenen Fällen kann das Sozialamt diese Immobilie jedoch mit einer Grundschuld oder Sicherungshypothek belasten.
Haben die Eltern mehrere Kinder, verteilt sich die Unterhaltspflicht auf die Geschwister – ein Punkt, der immer wieder zu Streit zwischen den Geschwistern oder mit dem Sozialamt führt. Denn für die Berechnung müssen alle Beteiligten dem Sozialamt gegenüber ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich durch das Nettoeinkommen der Kinder und wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgeteilt, wobei der Selbstbehalt bei Alleinstehenden 1.800 Euro, bei Verheirateten 3.240 Euro beträgt. Einkommen über diese Beträge hinaus gehen zur Hälfte an die Eltern. Und auch das Vermögen der Kinder kommt auf den Prüfstand. Einzig ausgenommen sind auch hier eigene Immobilien sowie das Auto.
Kinder, die Gewalt in ihrer Erziehung nachweisen können oder gar zu Pflegeeltern gegeben wurden, können sich unter Umständen von der Unterhaltspflicht befreien lassen. Etwas komplizierter wird die Situation in den Fällen, in denen Eltern ihrerseits unzureichenden oder gar keinen Unterhalt an die Kinder bezahlt haben. Dann können die Eltern ihrerseits den Anspruch auf Unterhalt verlieren. In diesem Fällen sollten sie sich Hilfe bei einem Experten suchen.
Zuvor müssen die Eltern allerdings alle eigenen Rücklagen aufgebraucht haben. Lediglich 2.600 Euro dürfen als Vermögen behalten werden. Eine Ausnahme bilden Immobilien. Eine solche darf behalten werden, wenn die Eltern selbst oder andere Angehörige darin wohnen. In seltenen Fällen kann das Sozialamt diese Immobilie jedoch mit einer Grundschuld oder Sicherungshypothek belasten.
Haben die Eltern mehrere Kinder, verteilt sich die Unterhaltspflicht auf die Geschwister – ein Punkt, der immer wieder zu Streit zwischen den Geschwistern oder mit dem Sozialamt führt. Denn für die Berechnung müssen alle Beteiligten dem Sozialamt gegenüber ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich durch das Nettoeinkommen der Kinder und wird nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aufgeteilt, wobei der Selbstbehalt bei Alleinstehenden 1.800 Euro, bei Verheirateten 3.240 Euro beträgt. Einkommen über diese Beträge hinaus gehen zur Hälfte an die Eltern. Und auch das Vermögen der Kinder kommt auf den Prüfstand. Einzig ausgenommen sind auch hier eigene Immobilien sowie das Auto.
Kinder, die Gewalt in ihrer Erziehung nachweisen können oder gar zu Pflegeeltern gegeben wurden, können sich unter Umständen von der Unterhaltspflicht befreien lassen. Etwas komplizierter wird die Situation in den Fällen, in denen Eltern ihrerseits unzureichenden oder gar keinen Unterhalt an die Kinder bezahlt haben. Dann können die Eltern ihrerseits den Anspruch auf Unterhalt verlieren. In diesem Fällen sollten sie sich Hilfe bei einem Experten suchen.