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Rechtliche Grundlagen für den Flug mit Drohnen
Privat - Newsletter 08/12/2016
Drohnen werden immer beliebter. Nicht nur zur kommerziellen Nutzung werden Drohnen häufiger angewendet, auch die private Nutzung nimmt weiter zu. So gibt es mittlerweile mehr als 400.000 privat oder gewerblich genutzte Drohnen in Deutschland. Wie aber sieht es mit der juristischen Seite dieses Hobbys aus? Wir haben die rechtlichen Grundlagen für Sie zusammengefasst.
Sie wollen direkt nach dem Kauf einer Drohne in den nächstgelegenen Park spazieren, sie losfliegen lassen und bestenfalls die ersten Luftaufnahmen machen? Damit sollten Sie vorsichtig sein. Die Nutzung solcher Fluggeräte unterliegt einer Vielzahl von Auflagen und Beschränkungen, die Sie zwingend beachten sollten.
Zunächst muss man aber die Begrifflichkeiten klären. Zu unterscheiden sind sogenannte „unbemannte Luftfahrtsysteme“ von einfachen „Flugmodellen“. Diese Unterscheidung ist nicht ganz unbedeutend, da für die jeweilige Nutzung unterschiedliche Vorschriften und Bedingungen gelten.
„Unbemannte Luftfahrtsysteme“ sind Fluggeräte, die nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern die zu einem sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecke genutzt werden. Davon zu unterscheiden sind unbemannte Luftfahrtsysteme, die ausschließlich sportlichen oder die Freizeit gestaltenden Zwecken dienen und nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen. In diesem Fall spricht man von einem „Flugmodell“. Es kommt also auf das Gewicht und die Art der Nutzung an.
„Flugmodelle“ bedürfen zwar keiner luftrechtlichen Erlaubnis. Aber ihr Betrieb unterliegt den Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei, dass das Fliegen von Drohnen im Allgemeinen versicherungspflichtig ist. Eine Haftpflichtversicherung für unbemannte Flugobjekte ist Pflicht. Hier ist zu beachten, dass die private Haftpflicht häufig nicht greift und je nach Größe des Flugmodells eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss. Denn: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.
Für Drohnen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden, benötigt man zudem eine sogenannte Aufstiegsgenehmigung. Diese stellt die zuständige Landesluftfahrtbehörde aus. Die Gebühr schwankt von Bundesland zu Bundesland. Zusätzlich muss die beantragende Person bei ihrem Antrag die persönliche Eignung zum Steuern einer Drohne nachweisen.
Aber kommen wir zurück zu den Flugmodellen. Gibt es für die Nutzung eigentlich ein Mindestalter des Piloten? Nein, Drohnen unter fünf Kilogramm Gewicht dürfen auch von Kindern und Jugendlichen geflogen werden – und das ohne spezielle Genehmigungen. Allerdings sollten Kinder nur unter Aufsicht Erwachsener Drohnen lenken. Hinzu kommt, dass der Flugbetrieb nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden darf.
Stellt sich noch die Frage, wo man seine Drohne problemlos in die Luft steigen lassen darf. Völlig unproblematisch ist dies auf ausgewiesenen Modellflugplätzen oder auf dem eigenen Grundstück, vorausgesetzt, Sie wohnen nicht in einer Flugverbotszone. Start von und Landung auf fremdem Eigentum bedürfen der Einwilligung des Eigentümers.
Ein generelles Flugverbot gilt unter anderem im Umkreis von 1,5 Kilometern um internationale deutsche Flughäfen, Atomkraftwerke und andere Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unfallstellen, Wohngebiete sowie militärische Anlagen. Allerdings sind hier die Bestimmungen nicht einheitlich geregelt und können in den verschiedenen Bundesländern variieren. Halten Sie deshalb am besten einen Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen oder Hochspannungsleitungen.
Bleibt schließlich noch die Frage, wen eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, ablichten darf. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen, die auf Bildern oder Filmsequenzen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung übers Internet oder über andere Kanäle untersagen. Verzichten Sie deshalb auf das Ablichten fremder Personen oder bitten Sie vorher um die Erlaubnis, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (kurz: BMVI) hat im Oktober 2016 einige Neuregelungen auf den Weg gebracht. Wann diese in Kraft treten, ist noch nicht bekannt.
Zunächst muss man aber die Begrifflichkeiten klären. Zu unterscheiden sind sogenannte „unbemannte Luftfahrtsysteme“ von einfachen „Flugmodellen“. Diese Unterscheidung ist nicht ganz unbedeutend, da für die jeweilige Nutzung unterschiedliche Vorschriften und Bedingungen gelten.
„Unbemannte Luftfahrtsysteme“ sind Fluggeräte, die nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern die zu einem sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecke genutzt werden. Davon zu unterscheiden sind unbemannte Luftfahrtsysteme, die ausschließlich sportlichen oder die Freizeit gestaltenden Zwecken dienen und nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen. In diesem Fall spricht man von einem „Flugmodell“. Es kommt also auf das Gewicht und die Art der Nutzung an.
„Flugmodelle“ bedürfen zwar keiner luftrechtlichen Erlaubnis. Aber ihr Betrieb unterliegt den Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei, dass das Fliegen von Drohnen im Allgemeinen versicherungspflichtig ist. Eine Haftpflichtversicherung für unbemannte Flugobjekte ist Pflicht. Hier ist zu beachten, dass die private Haftpflicht häufig nicht greift und je nach Größe des Flugmodells eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss. Denn: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.
Für Drohnen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden, benötigt man zudem eine sogenannte Aufstiegsgenehmigung. Diese stellt die zuständige Landesluftfahrtbehörde aus. Die Gebühr schwankt von Bundesland zu Bundesland. Zusätzlich muss die beantragende Person bei ihrem Antrag die persönliche Eignung zum Steuern einer Drohne nachweisen.
Aber kommen wir zurück zu den Flugmodellen. Gibt es für die Nutzung eigentlich ein Mindestalter des Piloten? Nein, Drohnen unter fünf Kilogramm Gewicht dürfen auch von Kindern und Jugendlichen geflogen werden – und das ohne spezielle Genehmigungen. Allerdings sollten Kinder nur unter Aufsicht Erwachsener Drohnen lenken. Hinzu kommt, dass der Flugbetrieb nur in direkter Sichtweite des Steuerers stattfinden darf.
Stellt sich noch die Frage, wo man seine Drohne problemlos in die Luft steigen lassen darf. Völlig unproblematisch ist dies auf ausgewiesenen Modellflugplätzen oder auf dem eigenen Grundstück, vorausgesetzt, Sie wohnen nicht in einer Flugverbotszone. Start von und Landung auf fremdem Eigentum bedürfen der Einwilligung des Eigentümers.
Ein generelles Flugverbot gilt unter anderem im Umkreis von 1,5 Kilometern um internationale deutsche Flughäfen, Atomkraftwerke und andere Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unfallstellen, Wohngebiete sowie militärische Anlagen. Allerdings sind hier die Bestimmungen nicht einheitlich geregelt und können in den verschiedenen Bundesländern variieren. Halten Sie deshalb am besten einen Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen oder Hochspannungsleitungen.
Bleibt schließlich noch die Frage, wen eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, ablichten darf. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Personen, die auf Bildern oder Filmsequenzen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung übers Internet oder über andere Kanäle untersagen. Verzichten Sie deshalb auf das Ablichten fremder Personen oder bitten Sie vorher um die Erlaubnis, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (kurz: BMVI) hat im Oktober 2016 einige Neuregelungen auf den Weg gebracht. Wann diese in Kraft treten, ist noch nicht bekannt.