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Auf die Haltung kommt es an

Privat - Newsletter 06/08/2015

Sommerzeit – Freibadzeit. Vor allem Spaßbäder haben im Sommer Hochsaison. Highlight dieser Bäder sind häufig auch Schwimmbadrutschen, die von Jung und Alt gleichermaßen geliebt werden. Jedoch kommt es immer wieder zu Unfällen, die nicht selten anschließend vor Gericht enden. Wie auch der folgende Fall.

Foto: © Brocreative - Fotolia.com
Was war passiert?
Die spätere Klägerin besuchte ein Freibad in Paderborn. In diesem Freibad befand sich auch eine wellenförmige Rutsche, bei deren Benutzung sich die Klägerin eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule zuzog. Beim Rutschen war die junge Frau aufgrund der Wellenform der Rutsche „abgehoben“ und beim Aufkommen auf der Rutschbahn unglücklich auf die Wirbelsäule gestürzt. Vom Schwimmbad verlangte die Klägerin später Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft, da die Wellenform, wie es ihr Fall gezeigt habe, die Gefahr berge, dass Nutzer abheben und sich beim Aufkommen verletzen könnten. Zudem wäre ein bildlicher Warnhinweis an der Rutsche nicht vorhanden gewesen, was eine weitere Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstelle.

Das Urteil:
Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat die Klage abgewiesen. Die Richter stellten klar, dass eine wellenförmige Schwimmbadrutsche mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden muss. Die richtige Rutschhaltung ist zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken sehr wichtig. Im konkreten Fall konnte das OLG jedoch keine unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung durch das Schwimmbad feststellen. Vielmehr befand ein Sachverständiger, dass die Rutsche allen sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt habe. Die Rutsche wies zudem kein erhöhtes Gefährdungspotential auf, das vom Benutzer nicht selbst zu erkennen gewesen sei. Vor allem seien, so die Richter, die Gefahren dann vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche befestigten Benutzerhinweise beachtet. Hier wurde dargestellt, dass man sitzend und nach vorne vorgebeugt die Rutsche herunterrutschen solle. So sei ein ungewolltes Abheben physikalisch gar nicht möglich. Dies geschehe nur in aufrechter Sitzhaltung. Hierbei könne es passieren, dass die Füße nach oben gedrückt werden, wodurch der Nutzer in die Rückenlage geraten könne.

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