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Der Wasserschaden beim Blumengießen
Privat - Newsletter 14/10/2015
Wer im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe einen Schaden verursacht hat, haftet für diesen grundsätzlich nur dann, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung.
Was war passiert? Der später Geschädigte musste aus gesundheitlichen Gründen für einige Wochen in Kur gehen und fragte einen befreundeten Nachbarn, ob dieser in der Zeit der Kur nicht die Blumen in seinem Garten gießen könne. Dieser half natürlich gerne und wässerte den Garten allabendlich. Eines Abends drehte der Nachbar nach dem Gießen des Gartens jedoch nur die Schlauchspitze zu, so dass der Außenwasserhahn am Haus weiter aufgedreht blieb. Somit stand der Schlauch konstant unter Druck, was dazu führte, dass die Verbindung von Außenwasserhahn und Schlauch zunächst undicht wurde und sich etwas später ganz löste. Das Wasser aus dem voll aufgedrehten Wasserhahn konnte nun ungehindert auslaufen und flutete das Untergeschoss des Hauses. Insgesamt entstand so ein Schaden in Höhe von 11.500 Euro. Der Hauseigentümer wandte sich nach der Kur an seine Versicherung, die den Schaden erst einmal übernahm. Allerdings nahm diese im Nachgang beim Nachbarn Regress und verlangte den Betrag von ihm zurück. Da dieser jedoch nicht zahlen wollte, landete die Angelegenheit vor dem OLG Koblenz.
Das Urteil:
Die Richter des OLG folgten dem Grundsatz, dass sich derjenige, der im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe tätig wird, auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann. Das heißt im Ergebnis, dass er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Außerdem nur für Schäden, die im Rahmen einer alltäglichen Hilfestellung entstanden sind und die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind.
Im zu entscheidenden Fall sahen die Richter lediglich eine leichte Fahrlässigkeit beim hilfsbereiten Nachbarn. Er hatte zwar die Schlauchspitze zugedreht, konnte jedoch nicht vorhersehen, dass sich diese unter dem Druck lösen und der daraus resultierende Wasseraustritt zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses führen würde. Schließlich befand sich der Gartenschlauch außerhalb des Hauses.
Aber Achtung: Das Urteil soll ausdrücklich nicht als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstanden werden. Die Richter machten in ihrem Urteil nämlich klar, dass es sich in diesen Fällen immer auch um eine Einzelfallabwägung handelt. Bei der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe sollten Sie also immer die gebotene Sorgfalt an den Tag legen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten mit befreundeten Nachbarn oder ihrer Versicherung kommt.
Das Urteil:
Die Richter des OLG folgten dem Grundsatz, dass sich derjenige, der im Rahmen einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe tätig wird, auf eine Haftungsbegrenzung berufen kann. Das heißt im Ergebnis, dass er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Außerdem nur für Schäden, die im Rahmen einer alltäglichen Hilfestellung entstanden sind und die durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt sind.
Im zu entscheidenden Fall sahen die Richter lediglich eine leichte Fahrlässigkeit beim hilfsbereiten Nachbarn. Er hatte zwar die Schlauchspitze zugedreht, konnte jedoch nicht vorhersehen, dass sich diese unter dem Druck lösen und der daraus resultierende Wasseraustritt zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses führen würde. Schließlich befand sich der Gartenschlauch außerhalb des Hauses.
Aber Achtung: Das Urteil soll ausdrücklich nicht als Freibrief für sorgloses eigenes Verhalten verstanden werden. Die Richter machten in ihrem Urteil nämlich klar, dass es sich in diesen Fällen immer auch um eine Einzelfallabwägung handelt. Bei der unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe sollten Sie also immer die gebotene Sorgfalt an den Tag legen, damit es erst gar nicht zu Streitigkeiten mit befreundeten Nachbarn oder ihrer Versicherung kommt.