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Der unterschätzte Zebrastreifen

Verkehr-News 15/07/2022

Immer wieder passieren an Zebrastreifen zum Teil schwere Unfälle, weil sich Fußgänger blind auf die Rücksichtnahme der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen oder Autofahrer Passanten übersehen oder einfach ignorieren. Das liegt daran, dass sich viele Verkehrsteilnehmer gar nicht sicher sind, wie man sich an einem Zebrastreifen zu verhalten hat. Wir haben Ihnen alle Regeln zum Verhalten am Zebrastreifen zusammengefasst

Der unterschätzte Zebrastreifen
© hobo_018- iStock
Fußgängerüberwege, die mit breiten weißen Linien (Zebrastreifen) gekennzeichnet sind, sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 26 geregelt. Dort steht geschrieben, dass „Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen an Fußgängerüberwegen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.“ Dies gilt in der Regel bereits dann, wenn ein Fußgänger erkennbar in Richtung Zebrastreifen geht, nicht erst, wenn er bereits am Straßenrand steht. Demjenigen, der sich nicht an diese Regel hält und an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, diesem das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, drohen übrigens ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Die gestreifte Fahrbahnmarkierung der Zebrastreifen ist zudem ein Hinweis auf ein Halteverbot. Auf den Fußgängerüberwegen darf nicht geparkt (min. 40 Euro Bußgeld) oder gehalten (min. 20 Euro Bußgeld) werden. Das gilt laut StVO auch, wenn der Verkehr stockt. Dann dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn erkennbar ist, dass man auf ihm warten muss.

Etwas komplizierter gestalten sich die Regeln für Fahrradfahrer an Zebrastreifen. Häufig liest oder hört man, dass derjenige Radfahrer, der den Zebrastreifen nutzen möchte, vom Fahrrad absteigen müsse. Dies ist nicht so. In der StVO ist kein Radfahrverbot geregelt. Und auch die Rechtsprechung tut sich schwer, eine eindeutige Regelung zu finden. So gibt es Gerichtsentscheidungen, die den Fahrradfahrern bei einem Unfall auf dem Zebrastreifen eine erhebliche Mitschuld geben. Auch verliert der Radfahrer die in § 26 StVO geregelte Vorfahrt, wenn er das Fahrrad nicht schiebt.

Achtung: Es gibt auch Übergänge, die nicht mit Zebrastreifen gekennzeichnet sind. Hier müssen Fußgänger warten, bis sich eine Lücke im fließenden Verkehr ergibt – die Fahrzeuge haben dann Vorrang.

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