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Unfallflucht bei Hinterlassen eines Adresszettels?
Verkehr - Newsletter 28/06/2018
Mit unserer Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Ein Irrtum, der bis heute weit verbreitet ist, ist der, dass es bei einem Unfall beim Rangieren oder Ausparken ausreicht, seine Adresse samt Telefonnummer an das beschädigte Fahrzeug zu heften.

Aber Achtung! Egal, wie unspektakulär der Schaden auf den ersten Blick scheint, wer auf einem Parkplatz ein anderes Auto touchiert, ist Beteiligter eines Verkehrsunfalls. Und auch wenn die Geschädigten nicht vor Ort oder zu erreichen sind, ist es nicht ausreichend, einfach einen Zettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen. Denn was viele vergessen: Wer so etwas macht, begeht Fahrerflucht, was laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert wird. Hinzu kommen Punkte in Flensburg. Dabei hängt die Strafe vom verursachten Schaden ab. Übrigens, Ihre Versicherung kann im Falle einer Fahrerflucht die Zahlung verweigern oder kürzen.
Nach einem Unfall sollten Sie deshalb am Unfallort auf den Inhaber des beschädigten Fahrzeugs warten. Als Richtwert gelten hier etwa 30 bis 60 Minuten. Sollte der Fahrzeugführer bis dahin nicht erschienen sein, sollten Sie den Schaden bei der Polizei melden. Alternativ steht es Ihnen natürlich frei, die Polizei umgehend zu verständigen.
Und was sollten Sie tun, wenn bei Ihnen ein Zettel unter dem Scheibenwischer klebt? Dann sollten Sie ein Foto der Situation und des Zettels machen und umgehend die Polizei verständigen, die sich dann auf die Suche nach dem Unfallverursacher macht.