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Rechtsirrtümer im Alltag – Autobahn

Verkehr - Newsletter 24/10/2017

Mit unserer neuen Rubrik „Rechtsirrtümer im Alltag“ möchten wir in unregelmäßigen Abständen populäre Rechtsirrtümer aufzeigen und juristisch richtigstellen. Auch im Straßenverkehr sind einige Rechtsirrtümer weit verbreitet. Das betrifft auch das Fahren auf der Autobahn. Die bekanntesten Irrtümer haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Rechtsirrtümer im Alltag – Autobahn
© Thaut Images - Fotolia.com
Gerade auf der Autobahn macht sich die fehlende Kenntnis der Straßenverkehrsordnung schnell bemerkbar. Durch ein falsch durchgeführtes Reißverschlussverfahren staut sich der Verkehr vor einer Baustelle und auch das Befahren des Standstreifens während eines Staus führt häufig zu kleineren Unfällen.

Besonders ärgerlich sind vermeidbare Staus vor Baustellen. Grund hierfür ist häufig das Reißverschlussverfahren. Denn viele Verkehrsteilnehmer denken, dass man beim Reißverschlussverfahren die Spur so früh wie möglich wechseln muss. Häufig regen sich gerade diese Autofahrer darüber auf, dass andere Verkehrsteilnehmer bis kurz vor das Hindernis fahren und dann erst in den fließenden Verkehr einscheren. Aber in der Tat will es die Straßenverkehrsordnung (StVO) so. In § 7 Abs. 4 beschreibt die StVO das Reißverschlussverfahren wie folgt:

„Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“  

Aber beachten Sie: Lassen Sie nicht mehr als ein Fahrzeug auf Ihre Spur. Denn auch hierdurch würde das Reißverschlussprinzip nicht mehr greifen, mit der Folge, dass es zu vermeidbaren Staus kommen könnte. Autofahrer sollten die Spur also nicht schon bei Ankündigung eines Hindernisses wechseln, sondern bis zur Engstelle fahren.

Auch der zweite Irrtum ist für Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlich. Weitverbreitet ist auch die Auffassung, dass man während eines Staus den Seitenstreifen bis zur nächsten Ausfahrt befahren darf. Das stimmt jedoch nicht. Der Seitenstreifen ist Pannenfahrzeugen vorbehalten. Ausnahme: Die Polizei hat den Seitenstreifen als Spur freigegeben. Wer den Seitenstreifen trotzdem benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft wird.

Auch hartnäckig hält sich unser dritter Irrtum. Die Situation kennt wohl jeder. Man befährt die linke Spur auf der Autobahn und von hinten kommt ein schnelleres Fahrzeug angeschossen und macht mit Lichthupe auf sich aufmerksam. Nach weitverbreiteter Meinung handelt es sich bei dieser Nutzung der Lichthupe um eine Nötigung. Aber auch das ist falsch. Richtig ist, dass Drängeln auf der Autobahn den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann. Das Betätigen der Lichthupe zählt erst einmal nicht dazu. Die StVO besagt nämlich in § 5 Abs. 5:

„Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.“

Wer also kurz auf der Überholspur einer Autobahn die Lichthupe betätigt, begeht keine Nötigung. Aber Achtung: Fährt er dabei auch noch zu dicht auf, schon. Ebenso, wenn er die Lichthupe deutlich über das normal erlaubte Maß hinaus benutzt.

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