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„Gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistungsansprüche nicht aus

Verkehr - Newsletter 14/12/2017

Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist es eine gängige Formulierung – „gekauft wie gesehen“. So versucht der Verkäufer die Haftung für Mängel am Wagen auszuschließen. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg musste sich kürzlich damit auseinandersetzen, was die Formulierung für den Einzelfall bedeuten kann.

„Gekauft wie gesehen“ schließt Gewährleistungsansprüche nicht aus
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Was war passiert? Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Emsland einen gebrauchten Kleinwagen für 5.000 Euro gekauft. Einige Zeit später wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und verlangte den Kaufpreis zurück. Der Wagen habe, so die Käuferin, einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt den Vorschaden und berief sich zudem darauf, dass sämtliche Gewährleistungsansprüche durch die im Kaufvertrag benutzte Formulierung „gekauft wie gesehen“ ausgeschlossen seien.   

Das Urteil: Das Landgericht Aurich, sowie das OLG Oldenburg in nächster Instanz gaben der Käuferin Recht. Nach den Feststellungen des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen habe der Wagen „erhebliche, nicht vollständig und fachgerecht beseitigte Unfallschäden“. So wiesen beide Kotflügel Spachtelarbeiten sowie eine Neulackierung auf. Die Richter des OLG wiesen in ihrer Entscheidung (Az. 9 U 29/17) darauf hin, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht ausschließe. Die Formulierung gelte nach Ansicht des OLG nur für solche Mängel, „die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne“.

Ob dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielt dabei keine Rolle. Für den Gewährleistungsanspruch ist die Arglist des Verkäufers keine Voraussetzung. Auch das vom Verkäufer vorgebrachte Argument, so würden die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines jeden privaten Verkäufers überspannt, greift nach Ansicht der Richter nicht. Jedem Verkäufer stehe es frei, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für ihm nicht bekannte Mängel zu vereinbaren. So konnte die Käuferin aus dem Emsland den Wagen wieder zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Worauf Sie beim Gebrauchtwagenkauf achten sollten, haben wir für Sie im Artikel „Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf“ zusammengefasst.

Kaufvertrag Gebrauchtwagen zwischen Privatleuten
 
 

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