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Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoßes?

Verkehr - Newsletter 27/06/2017

Bei einem sogenannten Rotlichtverstoß wird für den Fahrer des Fahrzeugs mindestens ein Bußgeld von 90 Euro fällig. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. wenn die Ampel bereits eine Sekunde lang auf Rot geschaltet war, erhöht sich das Bußgeld auf 200 Euro. Hinzu kommt dann ein Fahrverbot von einem Monat. Bei bestimmten Härtefällen besteht jedoch die Möglichkeit, diese Strafen abzuändern. Über solch einen Fall musste nun das Oberlandesgericht Bamberg entscheiden (Az. 3 Ss OWi 1620/16).

Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoßes?
© Bits and Splits - Fotolia.com
Was war passiert? Ein Autofahrer war über eine rote Ampel gefahren und wurde dabei von der Polizei angehalten. Es folgten ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen klagte der Fahrer mit der Begründung, er sei lungenkrank und müsse zwei Mal in der Woche zu einem Lungenarzt. Da dieser aber in der 15 Kilometer entfernten Nachbarstadt ansässig wäre, sei er auf seinen Führerschein angewiesen. Alternativ könne er zwar mit dem Bus fahren, die nächstgelegene Bushaltestelle sei jedoch zwei Kilometer entfernt – eine Entfernung, die er mit seiner Erkrankung nicht zu Fuß zurücklegen könne. Und auch regelmäßige Taxifahrten könne er sich mit einem Krankengeld in Höhe von 588 Euro nicht leisten. Das Amtsgericht Bamberg hatte ein Einsehen und erließ dem Kläger das Fahrverbot, erhöhte aber das Bußgeld auf 500 Euro. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Zwar sind die Richter des OLGs auch der Auffassung, dass die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet ist, das festgelegte Fahrverbot durchzusetzen. Sie kann von einem Fahrverbot absehen, wenn es für den Betroffenen eine nicht zuzumutende Härte darstellen würde. In diesem Falle sollte dann jedoch das Bußgeld erhöht werden. Beides war in der Vorinstanz geschehen. Allerdings sah das OLG ein anderes Problem. Das Amtsgericht hatte nämlich die Angaben des Klägers nicht überprüft, sondern sich darauf verlassen, dass alle von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Ärztliche Gutachten oder die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen hätten genau überprüft werden müssen. Hinzu kam, dass die Differenz zwischen den Bußgeldern so hoch war, dass mit dem Betrag bereits einige der Taxi-Fahrten zum Arzt hätten bezahlt werden können. Auch wenn ein Erlass des Fahrverbots möglich gewesen wäre, in diesem Fall lehnte das OLG eine Aufhebung ab.  

Hier geht es zum interaktiven Bußgeldkatalog!


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