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Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoßes?
Verkehr - Newsletter 27/06/2017
Bei einem sogenannten Rotlichtverstoß wird für den Fahrer des Fahrzeugs mindestens ein Bußgeld von 90 Euro fällig. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. wenn die Ampel bereits eine Sekunde lang auf Rot geschaltet war, erhöht sich das Bußgeld auf 200 Euro. Hinzu kommt dann ein Fahrverbot von einem Monat. Bei bestimmten Härtefällen besteht jedoch die Möglichkeit, diese Strafen abzuändern. Über solch einen Fall musste nun das Oberlandesgericht Bamberg entscheiden (Az. 3 Ss OWi 1620/16).

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Zwar sind die Richter des OLGs auch der Auffassung, dass die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet ist, das festgelegte Fahrverbot durchzusetzen. Sie kann von einem Fahrverbot absehen, wenn es für den Betroffenen eine nicht zuzumutende Härte darstellen würde. In diesem Falle sollte dann jedoch das Bußgeld erhöht werden. Beides war in der Vorinstanz geschehen. Allerdings sah das OLG ein anderes Problem. Das Amtsgericht hatte nämlich die Angaben des Klägers nicht überprüft, sondern sich darauf verlassen, dass alle von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Ärztliche Gutachten oder die Überprüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen hätten genau überprüft werden müssen. Hinzu kam, dass die Differenz zwischen den Bußgeldern so hoch war, dass mit dem Betrag bereits einige der Taxi-Fahrten zum Arzt hätten bezahlt werden können. Auch wenn ein Erlass des Fahrverbots möglich gewesen wäre, in diesem Fall lehnte das OLG eine Aufhebung ab.
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