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Falschparker auf Privatgrundstück – abschleppen?

Auto & Verkehr - Newsletter 15/09/2016

Private Grundstücksbesitzer sind in der Regel dazu berechtigt, Falschparker umgehend abschleppen zu lassen, wenn dies erforderlich ist, um die Störung zu beheben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in diesem Fall nicht beachtet werden. Dies entschied nun das Amtsgericht München. Was war passiert?

Falschparker auf Privatgrundstück – abschleppen?
© fabiomax - Fotolia.com
Ein PKW-Fahrer aus dem Rheinland hatte sein Auto im vergangenen Oktober in Augsburg auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete, die auch als solche gekennzeichnet war, abgestellt. Als er einige Stunden später wieder zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses verschwunden. Auf Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle erfuhr der Rheinländer, dass sein Wagen auf Veranlassung der Grundstückbesitzerin von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt worden war. Um sein Auto wieder zurückzuerlangen, musste der Fahrzeugbesitzer insgesamt 253 Euro bezahlen. Da er hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ hinterlassen hatte, war er der Auffassung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sein. Schließlich wäre er in wenigen Minuten an seinem Auto gewesen und hätte es umparken können. Aus diesem Grund klagte er beim Amtsgericht München auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

Das Urteil:        
Das Amtsgericht sah das anders. Der Kläger habe, indem er seinen PKW auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abgestellt hat, das Eigentum der Beklagten verletzt. Zudem handelte der Kläger auch noch schuldhaft, denn ihm waren die entsprechenden Hinweisschilder aufgefallen. Auch sein Zettel steht der Verletzung des Eigentums der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte müsse nachts nicht einen ihr unbekannten KFZ-Halter anrufen, um ihr Eigentum nutzen zu können, zumal auf dem Zettel nicht zu erkennen war, dass sich der Kläger nur wenige Minuten vom Parkplatz entfernt aufhielt. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Parkplatz nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte.

Anders als staatliche Stellen sind private Grundstückseigentümer nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange die Maßnahme (hier das Abschleppen) dazu erforderlich ist, den Schaden (also das Parken auf privatem Parkplatz) zu beseitigen. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und der Kläger erhielt die Abschleppkosten nicht zurück.

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