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Der rollende Einkaufswagen

Auto & Verkehr - Newsletter 14/04/2015

Beschädigt ein rollender Einkaufswagen ein parkendes Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz, so handelt es sich rechtlich nicht um einen Verkehrsunfall. Somit kann der Unfallverursacher auch nicht auf seine Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgreifen, sondern muss für den Schaden selbst aufkommen.

Foto: © SkyLine - Fotolia
Was war passiert? Der Beklagte parkte auf dem Parkplatz einer großen Supermarkt-Kette. Dort angelangt besorgte er sich zuerst einmal einen Einkaufswagen, um seine leeren Getränkekästen aus dem Kofferraum auszuladen. Hierfür stellte er den Einkaufswagen direkt neben sein Auto. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen jedoch ins Rollen und stieß gegen das Fahrzeug der späteren Klägerin. An ihrem Wagen entstand durch den Aufprall ein Sachschaden in Höhe von mehr als 1.600 Euro. Diesen entstandenen Schaden machte sie anschließend beim Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

Das Urteil: Wie das Amtsgericht München in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung feststellte, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht aufkommen. Diese ist nach Auffassung des Gerichts nur dann einstandspflichtig, wenn sich der Unfall bei dem Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte. Dies ist laut ständiger Rechtsprechung aber nur dann der Fall, wenn der Unfall auf der dem Kfz-Betrieb typischerweise innewohnenden Gefährlichkeit beruht oder sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr bei der Entstehung des Unfalls ausgewirkt habe.
Im vorliegenden Fall findet sich die Ursache des Unfalls aber nicht in einer Gefahr, die vom Auto des Beklagten ausging. Vielmehr beruht der Unfall auf einer Unachtsamkeit des Beklagten beim Ausladen seiner Getränkekästen. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Für den Schaden muss er oder seine private Haftpflichtversicherung aufkommen.
 

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