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Karneval - keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr

Auto & Verkehr - Newsletter 05/02/2015

An Karneval wird geschunkelt, gebützt und getanzt. Und natürlich wird in der „fünften Jahreszeit“ auch das ein oder andere alkoholische Getränk konsumiert. Wer in der Faschings- und Karnevalszeit keine böse Überraschung erleben möchte, sollte sich jedoch an einige Regeln halten. Es gilt: keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr.

Foto: © trendobjects - Fotolia.com
Auch wenn zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch so manche Regeln außer Kraft gesetzt werden, einige Regeln sollten immer beachtet werden. Wer mit dem Auto fahren möchte, muss sich nämlich an die folgende Faustregel halten: Wer fährt, trinkt nicht, und wer trinkt, der fährt nicht. Das hat gute Gründe.

Bereits mit einem Blutalkoholspiegel von 0,3 Promille kann ein Autofahrer seinen Führerschein verlieren. Nämlich dann, wenn er in Schlangenlinien über die Straßen fährt oder einen Unfall baut. Ab 0,5 Promille ist der Führerschein auf jeden Fall für einen Monat weg. 500 Euro Bußgeld sowie zwei Punkte in Flensburg sind die Folge. Die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille. Mindestens sechs Monate Fahrverbot, drei Punkte in Flensburg und bis zu 3.000 Euro Strafe werden fällig.

Auch betrunkene Fahrradfahrer verlieren ihren Führerschein. Nämlich ab einem Blutalkoholspiegel von 1,6 Promille. Ab diesem Wert muss der Radfahrer im Normalfall zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Besteht der Radler diese umgangssprachlich als „Idiotentest“ bekannte Untersuchung nicht, ist der Führerschein weg.

Eine Sonderregelung gilt derweil für die etwas jüngeren Verkehrsteilnehmer. Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie noch in der Probezeit sind oder nicht.

Aber nicht nur Alkohol kann am Steuer zu Problemen führen. Auch die Verkleidung an sich stellt immer wieder ein Problem dar. Durch die Kostümierung darf die Sicherheit beim Autofahren nicht gefährdet werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Gehör oder Sicht eingeschränkt sind. Die Polizei darf in diesen Fällen ein Ordnungsgeld in Höhe von 10 Euro erheben. Wesentlich schwerwiegender sind allerdings die Folgen bei einem Unfall. Hier kann es zum Verlust des Kaskoschutzes der Versicherung kommen.

Das „Rund um Rechtsschutz“-Team wünscht allen Leserinnen und Lesern eine schöne Karnevalszeit.

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