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Das nachträglich aufgestellte Halteverbotsschild

Auto & Verkehr - Newsletter 13/03/2015

Gemäß einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt muss ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz parkt, trotzdem die Abschleppkosten zahlen, wenn die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder aufstellt und das betroffene Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde. Das musste nun ein Autofahrer aus Neustadt erfahren, der mit Freunden einige Tage in den Urlaub reisen wollte.

Foto: © Horst Schmidt - Fotolia.com
Was war passiert?
Der spätere Kläger parkte sein Fahrzeug auf einem freien Parkplatz, in dessen Zufahrtsbereich Schilder auf ein unbegrenztes Parken hinwiesen, und reiste im Anschluss mit einigen Freunden in den Urlaub. Was er nicht wusste: Kurz darauf wurde im Zufahrtsbereich ein absolutes Halteverbotsschild mit dem Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“ aufgestellt. Einige Tage später sollte auf dem Gelände des Parkplatzes ein Festtagsumzug stattfinden. Am Tag des Festes wurde das Fahrzeug schlussendlich von der zuständigen Gemeinde abgeschleppt. Ein vorheriges Informieren des Fahrzeughalters war nicht möglich, da seine Telefonnummer nicht im Telefonbuch eingetragen war. Nach der Rückkehr des Urlaubers forderte die Gemeinde 207 Euro für das Abschleppen des Fahrzeugs. Hiergegen klagte der Fahrzeughalter, schließlich habe das Halteverbotsschild zum Zeitpunkt des Parkens noch nicht auf dem Parkplatz oder im Zufahrtsbereich gestanden.

Das Urteil:
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung gaben die Richter an, dass die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme im konkreten Fall vorgelegen haben. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein Parken, das zunächst unbegrenzt möglich ist, auch weiterhin unbegrenzt erlaubt bleibt. Von Dauerparkern, so das Gericht, könne umgekehrt natürlich nicht erwartet werden, dass sie täglich ihre Fahrzeuge überwachen oder überprüfen, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben.

Trotzdem muss ein Dauerparker regelmäßig kontrollieren bzw. kontrollieren lassen, ob das Parken weiter zulässig ist. Eine Vorlaufzeit von drei Tagen wurde von der beklagten Gemeinde eingehalten. Somit folgt das Verwaltungsgericht Neustadt dem Verwaltungsgerichtshof in Karlsruhe, der bereits vor einigen Jahren einen ähnlichen Fall zu behandeln hatte.

Ob der Verkehrsteilnehmer im Übrigen tatsächlich Kenntnis von dem Verbotsschild genommen hat, spielt keine Rolle. Verkehrszeichen wirken in der Regel gegenüber jedem, gleichgültig, ob das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen wurde oder nicht.

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