• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Ausgerutscht! Glatteis im Parkhaus.

Auto & Verkehr - 08/01/2015

Jedes Jahr im Winter kommt es zu glätte- und schneebedingten Unfällen, die zum Teil schlimme Folgen für die Geschädigten haben. Bei glättebedingten Unfällen stellt sich zudem häufig die Frage, wer eigentlich für den eingetretenen Schaden haftet. So musste das Landgericht Dortmund vor kurzem entscheiden, ob auch Parkhausbetreiber zum Winterdienst im Inneren der Parkgarage verpflichtet sind.

Rechtsschutzversicherung - Haftung Glatteis im Parkhaus
Foto: © Astrid Gast - Fotolia.com
Die Haftung bei einem witterungsbedingten Sturz hängt davon ab, wer die Verkehrssicherungspflicht innehatte. Dies können die zuständige Gemeinde, der Hauseigentümer oder auch der Mieter sein, auf den die Räum- und Streupflicht laut Mietvertrag übergegangen ist. Die Betreiber von Parkhäusern sind jedoch nicht zu einem Winterdienst im Inneren der Parkgarage verpflichtet. Das entschied das Landgericht Dortmund in einem Urteil aus dem vergangenen Jahr, bei dem eine Frau auf dem Weg zu ihrem Auto ausrutschte und sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zuzog.

Am Tag des Unfalls waren die Straßen mit Schneematsch belegt. Diese winterlichen Verhältnisse führten dazu, dass durch Fahrzeuge Schnee- und Eisreste mit in das Parkhaus gebracht wurden. Hierdurch war es an manchen Stellen innerhalb des Gebäudes glatt. So auch an einer Stelle, die sich unmittelbar im Bereich des Fahrzeugs der Klägerin befand. Gerade deshalb habe sich die Klägerin und ihr Ehemann vorsichtig und umsichtig durch das Parkhaus bewegt. Solange, bis sie auf einem glatten Teilbereich der Fahrbahn ausrutschte.

Der Parkhausbetreiber war sich jedoch keiner Schuld bewusst. In der Verhandlung vor dem Landgericht sagte er aus, dass er die nicht überdachten Flächen regelmäßig von Schnee und Eis habe befreien lassen. Zudem habe ein Mitarbeiter der Haustechnik das Parkhaus bei Rundgängen auf mögliche Gefahrenstellen hin kontrolliert. Hierbei sei ihm nichts Besonderes aufgefallen.

Das Landgericht Dortmund gab dem Parkhausbetreiber Recht. Grundsätzlich umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Es kann, so das Gericht, von einem Parkhausbetreiber nicht erwartet werden, dass er Maßnahmen ergreift, die jegliche Bildung von Eisglätte vermeiden.

Der Parkhausbetreiber hatte unstreitig im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen der Parkgarage für einen Winterdienst gesorgt. Zu einem weiteren Streudienst war er nach Überzeugung der Richter nicht verpflichtet. Denn dieser wäre organisatorisch nicht leistbar gewesen.

Die Parkhausbenutzer müssen ihrerseits bei winterlichen Temperaturen damit rechnen, dass sich auf den Stellplätzen oder Fahrbahnen Glatteis bilden kann. So müssen sie sich entsprechend vorsichtig bewegen. Kommt es dann trotzdem noch zu einem Sturz, so sind die Benutzer für die dabei erlittenen Verletzungen selbst verantwortlich.


Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation
  • Weitere Serviceleistungen

mehr erfahren

Mehr zum Verkehrs-Rechtsschutz ...

Mehr zum Verkehrs-Rechtsschutz ...

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren