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Mit dem E-Bike im Straßenverkehr
Auto & Verkehr - Newsletter 14/04/2015
E-Bikes und sogenannte Pedelecs erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Diese von kleinen Elektromotoren unterstützten Fahrräder liegen also voll im Trend. Die rechtliche Einordnung hängt dabei von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ab. Wir erklären die Unterschiede zwischen den beiden Bauarten und geben Tipps, was Sie im Straßenverkehr beachten sollten.

Da das Pedelec in Deutschland nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Fahrrad gilt, besteht keine Kennzeichen-, Führerschein- oder Helmpflicht für den Fahrer. Auch in Bezug auf die Haftpflichtversicherung ergeben sich keine Besonderheiten. Dies ist beim klassischen E-Bike anders.
Fahrer eines solchen E-Bikes mit einem bis zu 500 Watt starken Motor benötigen eine Mofa-Prüfbescheinigung. Das heißt, sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Da die E-Bikes zusätzlich als Kleinkrafträder gelten, ist ein Versicherungskennzeichen Pflicht. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie darüber hinaus vor allem bei den schnelleren E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h einen Helm tragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geht, im Gegensatz zu einigen Institutionen der EU, auch von einer Helmpflicht aus.
Ein weiterer Unterschied zwischen E-Bike und Pedelec ist die Erlaubnis, auf Radwegen zu fahren. Während dies für Pedelecs erlaubt ist, dürfen E-Bikes nur dann Radwege befahren, wenn diese mit dem Zusatzschild „Mofas frei“ versehen sind. Im Umkehrschluss dürfen Landschaftswege nicht befahren werden, die für Motorkrafträder verboten sind. Das heißt auch, dass Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für Fahrradfahrer freigegeben sind, nur mit Pedelecs, nicht aber mit dem E-Bike zu befahren sind.
E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer mit kleinen Kindern müssen außerdem auf den Transport von Kindern in Anhängern verzichten. Dies ist ausschließlich für Fahrräder erlaubt. Somit auch für Pedelecs.
Das „Rund um Rechtsschutz“-Team wünscht gute Fahrt.