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MEINRECHT in der Corona-Krise – Mietzahlungen
Corona-Krise - News 01/04/2020
Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.
Keine Ladenöffnung gleich keine Mietzahlungen: Mit diesem Grundsatz wollen einige Großunternehmen ab April 2020 ihre Mietzahlungen für Ladenlokale aussetzen. Häufig werden für diese Schritte präventive Maßnahmen ins Feld geführt, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten. Was in den Medien zu einer kontrovers diskutierten Grundsatzfrage hochstilisiert wurde, betrifft aber auch Privatpersonen oder kleine Gewerbetreibende. Denn auch viele Privatpersonen haben seit einigen Wochen das Problem, dass ihnen ohne Arbeit das Einkommen fehlt, um ihre private Miete zu bezahlen. Die Bundesregierung hat Ende März im Rahmen des neuen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht einige Anpassungen im Mietrecht beschlossen, um gerade den Mietern zu helfen, die in eine finanzielle Schieflage geraten sind. Denn es sollte auch beachtet werden, dass der Vermieter nicht der Leidtragende der Gesamtsituation sein darf.
Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, dass das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt wird. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Natürlich sind alle Beteiligten gut beraten, wenn sie nach einer einvernehmlichen Lösung suchen, wenn tatsächliche Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Und was muss ein Mieter tun, um sich während der COVID-19-Pandemie vor einer Kündigung zu schützen? Laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sollte der betroffene Mieter dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen infrage: der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.
Weitere Fragen zum Thema beantwortet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf einer extra hierzu angelegten FAQ-Liste.