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MEINRECHT in der Corona-Krise: Home Office

Corona-Krise - News 20/03/2020

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter im Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt – Stichwort "Häuslichen Quarantäne". So müssen zum Beispiel rechtliche Fragestellungen um Veranstaltungsabsagen und Ticketrückgaben geklärt werden. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „IHR RECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.

IHR RECHT in der Corona-Krise: Home Office
© golero- iStock
Das COVID-19-Virus (Corona-Virus) breitet sich immer weiter aus und beeinflusst zunehmend unseren Alltag. Hierzu gehört auch unser Arbeitsleben. Mittlerweile schicken viele Unternehmen ihre Mitarbeiter in Home Office. Allerdings besteht weder ein generelles Recht auf Home Office von Seiten des Arbeitnehmers, noch darf ein Arbeitgeber seine Angestellten gegen ihren Willen ins Home Office schicken.

Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich dazu zwingen, im Home Office zu arbeiten?
Generell darf der Arbeitgeber seine Angestellten nicht ohne weiteres in Home Office schicken. Soweit es arbeitsvertraglich geregelt ist, kann jedoch im Falle einer Anordnung eine Pflicht bestehen, der die Arbeitnehmer nachkommen müssen. Häufig aber fehlen solche Regelungen in den Arbeitsverträgen. Dafür ist eine konkrete Betriebsstätte definiert, an der die Arbeitsleistung zu erbringen ist. In der Regel ist es arbeitsrechtlich also nahezu unmöglich, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen ihren Willen per Anweisung ins Home Office zu schicken. Als Arbeitnehmer müssen Sie letztlich damit einverstanden sein, längere Zeit im Home Office tätig zu sein.

Darf der Arbeitnehmer in der aktuellen Situation im Home Office arbeiten oder ist er verpflichtet, zur Arbeit zu fahren?
Wie bereits beschrieben existiert kein grundsätzliches Recht auf Home Office. In zahlreichen Unternehmen finden sich Vereinbarungen zum Home Office in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Diese sollten Sie sich genau durchlesen und anschließend das Gespräch mit Ihrem Chef suchen. Denn die Angst, sich auf dem Arbeitsweg oder im Büro mit dem Corona-Virus zu infizieren, reicht nicht aus, um einfach nicht ins Büro zu kommen. Zumal nicht jede Tätigkeit von zu Hause aus erledigt werden kann. Ihr Arbeitgeber hat allerdings gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) eine generelle Fürsorgepflicht (§§ 617–619 BGB). Das bedeutet, dass er seine Mitarbeiter vor drohenden Nachteilen wie etwa einer Infektion mit einer gefährlichen Krankheit schützen muss.

Kann der Arbeitgeber für Mitarbeiter in Quarantäne Home Office anordnen?
Eine der momentan wohl für viele Arbeitnehmer zu klärende Situation, betrifft das Arbeiten im Home Office, wenn ein Arbeitnehmer in angeordnete Quarantäne muss. Hierbei handelt es sich um eine Sondersituation. In diesem Fall gelten spezielle Regelungen: Wenn Sie arbeitsfähig sind und alle erforderlichen Arbeitsmittel zu Hause zur Verfügung haben, besitzt der Arbeitgeber generell das Recht, Home Office anzuordnen. Grundlage dafür ist Ihre Treuepflicht unter Vertragsparteien, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB) ergibt.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel für das Home Office zur Verfügung zu stellen?
Bei angestellten Mitarbeitern muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel in der Regel zur Verfügung stellen. Bei Büromitarbeitern handelt es sich dabei normalerweise um einen Laptop oder Computer samt Monitor, Tastatur und Maus. Weitere erforderliche Arbeitsmaterialien müssen in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit abgestimmt werden. Auch im Homeoffice gelten die Regeln der Arbeitssicherheit.

Welche Arbeitszeiten gelten im Home Office?
Prinzipiell gelten im Home Office die Arbeitszeiten, die im Arbeitsvertrag oder etwaigen Betriebsvereinbarungen vereinbart wurden. Es sei denn, es wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Angestellten eine abweichende Vereinbarung getroffen. Zu beachten ist, dass auch im Home Office die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sind. Arbeitnehmer dürfen also z. B. nicht länger als 8 Stunden am Tag arbeiten.

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