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MEINRECHT in der Corona-Krise: Der abgesagte Osterurlaub

Corona-Krise - News 25/03/2020

Die Corona-Krise hält Deutschland weiter in Atem. Durch die sich stetig verändernde Gesamtsituation wächst auch die Verunsicherung in der Bevölkerung. Arbeitgeber beantragen Kurzarbeit oder schicken die Mitarbeiter ins Home Office. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das Privatleben zum Erliegen kommt. So müssen zum Beispiel rechtliche Fragestellungen um Veranstaltungsabsagen und Ticketrückgaben geklärt werden. Wir möchten mit unserer neuen Reihe „MEINRECHT in der Corona-Krise“ die wichtigsten juristischen Fragestellungen für Sie erörtern.

MEINRECHT in der Corona-Krise: Der abgesagte Osterurlaub
© Lobro78 - iStock
Die Osterferien stehen vor der Türe, doch die Lust auf einen Osterurlaub dürfte durch die Corona-Krise ziemlich gering sein. Aufgrund der Pandemie hat die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen ausgesprochen. Hinzu kommt, dass viele Staaten ihre Einreisebedingungen verschärfen – auch Deutschland hat Einreiseverbote in Kraft gesetzt. Fluglinien und Bahnverbindungen werden gestrichen und immer mehr Reiseveranstalter stornieren nun bereits gebuchte Reisen. Was Reisende jetzt wissen müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Bahnreisen mit der Deutschen Bahn
Die Deutsche Bahn hat ihren Bahnverkehr eingeschränkt und fährt (vorerst) bis zum 19. April 2020 mit einem reduzierten Fahrplan für den Regionalverkehr. Hinzu kommt, dass aufgrund der verschärften Einreiseregelungen in unseren Nachbarländern viele Züge im Fernverkehr früher enden oder ganz ausfallen. Ein grenzüberschreitender Verkehr findet – mit Ausnahme der Routen in die Niederlande – nicht mehr statt. Die Deutsche Bahn hat aus diesen Gründen ihre Stornierungsregeln gelockert. So können „Reisende, die aufgrund des Corona-Virus ihre Reise verschieben möchten, Ihre bis zum 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisetage bis 30.04.2020 nun bis zum 30.06.2020 flexibel nutzen. Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen (national und international) ist aufgehoben“. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Deutschen Bahn.

Flugreisen, Fernbusse und Kreuzfahrten
Bei Flugreisen sollten Passagiere den aktuellen Status ihres Fluges prüfen. Die Lufthansa hat ihr Angebot drastisch zusammengekürzt. Andere Fluggesellschaften (zum Beispiel easyJet und Ryanair) haben ihren regulären Flugbetrieb ausgesetzt. Auch die Fernbusunternehmen haben ihren Betrieb vorerst eingestellt.

Kreuzfahrten der Aida Cruises sowie der TUI wurden nun auch bis mindestens Anfang April eingestellt. Auch hier sollten Sie stetig den aktuellen Status bei Ihrem Reiseveranstalter überprüfen.

Wer zahlt den Reiseausfall?
Die für viele wahrscheinlich wichtigste Frage betrifft die Frage nach Rückerstattungen und Schadensersatz für den Fall, dass eine Reise aufgrund des Corona-Virus nicht angetreten werden kann. Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht. Entweder er zahlt den Preis zurück, oder er bietet eine Umbuchung an. Hier gilt das deutsche Reiserecht. Kunden, die wegen des Corona-Virus nicht mehr reisen wollen, können solange eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht (dies ist bis Ende April 2020 der Fall) ggf. einen Anspruch auf Rückzahlung (und Stornierung) für Reisen, die bis Ende April stattfinden sollen, haben. Hier dürfte ein  unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand (höhere Gewalt) vorliegen. Problematischer sieht es für Individualurlauber aus. Sie müssen sich unter Umständen mit den jeweiligen nationalen Gesetzen beschäftigen. Die Verbraucherzentrale gibt Ihnen hier weitere Hilfestellungen.

In welchen Fällen gilt die Reiserücktrittsversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht, wenn der Kunde lediglich Angst vor dem Corona-Virus hat. Sie greift nur, wenn er vor Urlaubsantritt selbst erkrankt. Aber Achtung: Beachten Sie auf jeden Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können Ausschlussklauseln enthalten, die auf Pandemiefälle abstellen. Wer unterwegs Symptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung, die sich jedoch nur bei teureren Reisen empfiehlt. Eine Auslandskrankenversicherung sollten aber selbst Privatversicherte abschließen, da bei ihnen meist die Kosten für einen Rücktransport nicht abgedeckt sind.

Wie ist die Lage in Deutschland?
Die Bundesländer haben per Rechtsverordnung verfügt, dass Hotels und Pensionen keine Übernachtungsmöglichkeiten mehr anbieten dürfen, Campingplätze oder Ferienwohnungen dürfen darüber hinaus nicht mehr an Touristen vermietet werden. In den allermeisten Bundesländern gelten diese Beschränkungen bis zum 18. oder 19. April, Verlängerungen sind möglich. Bremen hat von Anfang an darauf verzichtet, die Maßnahmen zeitlich zu beschränken, hier gelten sie unbegrenzt. Gastgebern, die sich nicht an diese Regeln halten, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Auch hier gilt: Ferienwohnungen, Hotels oder Ferienhäuser können kostenlos storniert werden, wenn die Behörden verbieten, dass Touristen anreisen. In diesen Fällen hat man ein Recht darauf, sein Geld zurückzubekommen. Bei einer Umwidmung des Reisepreises zu einem Gutschein sollten Sie jedoch vorsichtig sein. Sollte der Vermieter oder Hotelier später aufgrund der Corona-Krise Pleite gehen, nutzt Ihnen der Gutschein nur noch wenig. Da es sich hierbei aber um eine einvernehmliche Vertragsänderung handelt, die auch von dem Kunden so gewollt sein sollte, ist dieser nicht zur Annahme verpflichtet.

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