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Problemfall Weihnachtsgeld
Beruf - Newsletter 30/11/2018
Weihnachtsgeld ist eine finanzielle Sonderzuwendung für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Es wird meistens mit dem November- oder Dezembergehalt ausgezahlt. Immer wieder kommt es jedoch zu Streitigkeiten über diese Sonderzahlung. Wie viel Weihnachtsgeld bekommt eigentlich eine Teilzeitkraft und was passiert mit den Ansprüchen bei einer Kündigung? Wir haben für Sie einige Fälle zusammengefasst, die in den vergangenen Jahren vor Gericht gelandet sind.
Grundsätzlich ergibt sich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus dem Arbeitsvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder dem Tarifvertrag. Eine gesetzliche Regelung diesbezüglich gibt es jedoch nicht. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt in die Vereinbarung integrieren kann. Dieser ist dann gültig, wenn er klar und deutlich formuliert wurde. Hintergrund dieses Freiwilligkeitsvorbehalts ist, dass dem Arbeitnehmer kein regelmäßiger Anspruch auf diese Sonderzahlung entsteht.
Wenn in einem Unternehmen Weihnachtsgeld gezahlt wird, so haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, verstößt er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für geringfügig Beschäftigte. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zahlung überschritten werden kann. Dies ist zu vermeiden.
Etwas schwieriger gestalten sich die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr beim Arbeitgeber angestellt ist oder schon gekündigt hat. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. So kann der ehemalige Mitarbeiter dann einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld haben, wenn die Sonderzahlung nicht nur einen Entgeltcharakter (13. Monatsgehalt) hat, sondern zudem die Betriebstreue, also eine Beschäftigung zu einem bestimmten Stichtag, belohnen soll. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ende 2013, dass solche Sonderzahlungen wegen ihres Mischcharakters nicht von einem Stichtag zum Jahresende abhängig gemacht werden dürfen.
Und wann muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden? Auch hier ist der Einzelfall entscheidend. Handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, so muss sie auf keinen Fall zurückgezahlt werden. Schließlich wurde sie für die Arbeit im abgelaufenen Jahr gezahlt. Fällt bei einem Mischcharakter der Stichtag für die Betriebstreue in das kommende Jahr, fällt der Anspruch auf die Sonderzahlung weg und das bereits gezahlte Weihnachtsgeld muss anteilig zurückgezahlt werden.
Entscheidend für den konkreten Fall sind jedoch immer der jeweilige Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung und ein eventuell vorhandener Tarifvertrag.
Wenn in einem Unternehmen Weihnachtsgeld gezahlt wird, so haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung. Zahlt der Arbeitgeber nicht, verstößt er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für geringfügig Beschäftigte. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zahlung überschritten werden kann. Dies ist zu vermeiden.
Etwas schwieriger gestalten sich die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr beim Arbeitgeber angestellt ist oder schon gekündigt hat. Hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an. So kann der ehemalige Mitarbeiter dann einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld haben, wenn die Sonderzahlung nicht nur einen Entgeltcharakter (13. Monatsgehalt) hat, sondern zudem die Betriebstreue, also eine Beschäftigung zu einem bestimmten Stichtag, belohnen soll. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Ende 2013, dass solche Sonderzahlungen wegen ihres Mischcharakters nicht von einem Stichtag zum Jahresende abhängig gemacht werden dürfen.
Und wann muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden? Auch hier ist der Einzelfall entscheidend. Handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter, so muss sie auf keinen Fall zurückgezahlt werden. Schließlich wurde sie für die Arbeit im abgelaufenen Jahr gezahlt. Fällt bei einem Mischcharakter der Stichtag für die Betriebstreue in das kommende Jahr, fällt der Anspruch auf die Sonderzahlung weg und das bereits gezahlte Weihnachtsgeld muss anteilig zurückgezahlt werden.
Entscheidend für den konkreten Fall sind jedoch immer der jeweilige Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung und ein eventuell vorhandener Tarifvertrag.