• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Abmahnung aufgrund von Streiks?

Beruf - Newsletter 30/04/2018

Im April 2018 war es mal wieder so weit. Der öffentliche Dienst streikte, sämtliche Busse und Bahnen fielen aus und Kindertagesstätten blieben geschlossen. Für Arbeitnehmer – vor allem Pendler, die auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sind – ist solch ein Streik immer anstrengend. Damit Angestellte während eines Streiks keinen Ärger mit ihrem Arbeitgeber bekommen, sollten sie einige Dinge beachten. 

Abmahnung aufgrund von Streiks?
© karepa - Fotolia.com
Häufig erhalten Arbeitnehmer Abmahnungen, weil sie wegen eines Streiks im öffentlichen Dienst zu spät zur Arbeit erschienen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die Streiks, wie im vergangenen März, bereits einige Tage vorher angekündigt wurden. Hier muss der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen und alles Zumutbare tun, um pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu sein. Was zumutbar ist und was nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden. So ist es jedoch für die Angestellten zumutbar, Fahrgemeinschaften zu bilden, um zur Arbeit zu gelangen. Wichtig ist, dass alle Arbeitnehmer, die aufgrund eines Streiks nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen können, dem Arbeitgeber Bescheid geben, dass sie zu spät kommen.

Ein weiteres Problem stellen öffentliche Kindertagesstätten dar. Arbeitnehmer müssen im Streikfall zunächst versuchen, ihre Kinder anderweitig betreuen zu lassen – etwa bei den Großeltern, Nachbarn oder einer Tagesmutter. Für den Fall, dass keine Ersatzbetreuung gefunden wird, darf das Kind zu Hause betreut werden. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung droht den betroffenen Eltern nicht. Auch hier muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden. In manchen Fällen erlaubt der Arbeitgeber auch, das Kind für einen Tag mit ins Büro zu nehmen.   

Und was ist mit schulpflichtigen Kindern? Auch für Schüler bedeutet ein Streik keinesfalls schulfrei. Nach Angaben des Schulministeriums müssen bei angekündigten Streiks die Eltern dafür Sorge tragen, dass ihr Kind in die Schule kommt.
 
 

Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren