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Eltern und Kinder krank – was nun?
Beruf - Newsletter 16/03/2017
Berufstätige Eltern haben in der nasskalten Jahreszeit häufig ein Problem, wenn die Kinder oder im schlimmsten Fall Kinder und Eltern gleichzeitig erkranken. Wer betreut die Kinder? Darf ein Elternteil zu Hause bleiben? Und an wen muss man sich wenden, wenn die Kinder über einen längeren Zeitraum erkranken? Wir haben Ihnen einige wichtige Fakten zum Thema zusammengefasst.
Wenn die Kinder zu Hause erkrankt sind, haben Eltern verschiedene Rechte. Zum Beispiel zehn Kinderkrankentage im Jahr. Diese sind aber häufig schnell aufgebraucht. Und nicht jeder Arbeitgeber oder Vorgesetzte hat Verständnis für eine immer wieder fehlende Mutter oder den fehlenden Vater. Dabei gibt es rechtlichen Voraussetzungen zu diesem Thema.
In § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Damit sind die Fälle gemeint, in denen ein Elternteil zur Pflege eines Kindes verhindert ist. In manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen sind diese Fälle ausdrücklich geregelt. Häufig werden Fehltage auch auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Von Juristen werden bis zu fünf Arbeitstage als „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit angesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest beibringt, das die Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes bestätigt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, wenn dies im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Aber auch das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für gesetzlich krankenversicherte Mütter und Väter. In § 45 SGB V heißt es:
„Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.“
Diesen gesetzlichen Anspruch kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Allerdings gilt er auch nur begrenzt, nämlich für jedes gesetzlich versicherte Kind und jeden Elternteil längstens für zehn Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte 20 Tage). Auch hier benötigen die Eltern ein ärztliches Attest (s.o.). In diesem Fall zahlt die gesetzliche Krankenkasse das so genannte Kinderkrankengeld, das bis zu 90 Prozent des Nettolohns entspricht.
Und wie sieht es aus, wenn die Kinder und ein Elternteil erkrankt sind? Darf dann der zweite Elternteil zur Pflege der Kinder zu Hause bleiben? Im Prinzip schon. In diesem Fall muss sich der gesunde Elternteil das oben genannte ärztliche Attest beim Kinderarzt besorgen und beim Arbeitgeber einreichen. Ob der Lohn dann allerdings weitergezahlt wird, regeln die einzelnen Arbeits- oder Tarifverträge.
In § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Damit sind die Fälle gemeint, in denen ein Elternteil zur Pflege eines Kindes verhindert ist. In manchen Tarif- oder Arbeitsverträgen sind diese Fälle ausdrücklich geregelt. Häufig werden Fehltage auch auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Von Juristen werden bis zu fünf Arbeitstage als „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit angesehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest beibringt, das die Notwendigkeit einer Betreuung des Kindes bestätigt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, wenn dies im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Aber auch das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für gesetzlich krankenversicherte Mütter und Väter. In § 45 SGB V heißt es:
„Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.“
Diesen gesetzlichen Anspruch kann der Arbeitgeber nicht verbieten. Allerdings gilt er auch nur begrenzt, nämlich für jedes gesetzlich versicherte Kind und jeden Elternteil längstens für zehn Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte 20 Tage). Auch hier benötigen die Eltern ein ärztliches Attest (s.o.). In diesem Fall zahlt die gesetzliche Krankenkasse das so genannte Kinderkrankengeld, das bis zu 90 Prozent des Nettolohns entspricht.
Und wie sieht es aus, wenn die Kinder und ein Elternteil erkrankt sind? Darf dann der zweite Elternteil zur Pflege der Kinder zu Hause bleiben? Im Prinzip schon. In diesem Fall muss sich der gesunde Elternteil das oben genannte ärztliche Attest beim Kinderarzt besorgen und beim Arbeitgeber einreichen. Ob der Lohn dann allerdings weitergezahlt wird, regeln die einzelnen Arbeits- oder Tarifverträge.