• Beitrage zum Thema Rechtsschutzversicherung

    Rechtsschutz News

    Beiträge

Sie sind hier: Startseite / ... /News & Infos /Newsletter-Beiträge

Streit um die Raucherpause

Beruf - Newsletter 14/01/2016

Arbeitnehmer, die während sogenannter Raucherpausen ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen, ohne dass ihnen Zeit oder Lohn abgezogen wird, können nicht darauf vertrauen, dass ihr Arbeitgeber diese Praxis auch in Zukunft so weiterführt. Dies entschied nun das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.

© Peter Atkins - Fotolia.com
Was war passiert? Der spätere Kläger arbeitet seit mehr als 20 Jahren in einem Unternehmen. Neben seiner Tätigkeit als Staplerfahrer sitzt er als stellvertretender Vorsitzender im Betriebsrat der Firma. Seit Jahren war es in dieser Firma üblich, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen durften, ohne sich vorher ausstempeln zu müssen. Dementsprechend wurde den rauchenden Mitarbeitern am Ende des Monats weder ein Teil des Lohns abgezogen noch mussten sie die Zeit nacharbeiten.

Der Arbeitgeber legte 2006 jedoch fest, wo im Unternehmen geraucht werden darf. Diese Maßnahme diente vor allem dazu, die Nichtraucher zu schützen. In einer weiteren Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2012 wurde dann beschlossen, dass sich Arbeitnehmer beim Entfernen vom Arbeitsplatz an dem nächstgelegenen Zeiterfassungsgerät aus- bzw. wieder einstempeln müssen. Dies führte beim Kläger dazu, dass ihm in den Monaten nach Einführung der neuen Regelung zwischen 96 und 572 Minuten vom Lohn abgezogen wurden. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer schließlich Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg.

Das Urteil! Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Durch die Raucherpausen würden die (rauchenden) Arbeitnehmer im Durchschnitt mehr als eine Stunde pro Tag weniger arbeiten, als im Arbeitsvertrag festgehalten. Hinzu käme, so der zuständige Richter, dass die Gewährung bezahlter Pausen bei Rauchern eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtrauchern darstelle.  

Mit dieser Aussage gab sich der Kläger jedoch nicht zufrieden und legte Berufung vor dem Landesarbeitsgericht in Nürnberg ein. Seiner Auffassung nach läge eher eine Diskriminierung der Raucher vor, da sich diese als einzige bei Antritt ihrer Pausen ausstempeln müssten. Aber auch das Landesarbeitsgericht wollte der Argumentation des Staplerfahrers nicht folgen. Ohne eine sonstige gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Grundlage müsse es schon besondere Anhaltspunkte geben, dass ein Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden.

Anhaltspunkte, die hierauf verweisen könnten, konnte das Gericht jedoch nicht finden. Durch die Raucherpausen wurde weder die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessert noch etwas für die Gesundheit der einzelnen Mitarbeiter getan.


Erste Hilfe im Rechtsschutzfall MEINRECHT.DE

0211 529-5555

  • Erste Hilfe im Rechtsschutzfall
  • Anwaltsempfehlung
  • Telefonische Rechtsberatung
  • Mediation

mehr erfahren