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Darf der das? Streit mit dem Vermieter!

Haus & Wohnen - News 25/09/2023

In vielen Großstädten ist die Wohnungssituation angespannt. Häufig sind Wohnungssuchende froh, eine passende Wohnung zu finden. Über die ein oder andere Vereinbarung mit dem Vermieter wird dann erst im Nachgang nachgedacht. Wir möchten Ihnen in zwei Teilen einige Problemfälle aufzeigen, die nicht selten zu Streit führen.

Streit mit dem Vermieter! Darf der das? (Teil 1)
© hanohiki - Fotolia.com
Staffelmiete
In einigen Fällen wird zwischen Vermieter und Mieter eine Staffelmiete vereinbart. Diese Form der Miete legt bereits im Vorhinein fest, in welchem Umfang sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht. Für eine gültige Staffelmiete müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein. Die Staffelvereinbarung muss schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben werden (vgl. § 557a Abs. 1 BGB). Es muss der tatsächliche Euro-Betrag im Vertrag stehen, um den sich die Miete erhöht. Eine Prozentangabe ist unwirksam. Die Staffelung muss mindestens einen Zeitabstand von einem Jahr festlegen. Kürzere Abstände sind unwirksam. Und letztlich muss mindestens eine Staffel festgelegt werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass hier Formfehler gemacht werden. Ist eine Vereinbarung formal unwirksam, bleibt der ursprüngliche Mietbetrag bestehen.         

Wohnungsschlüssel
Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten? Natürlich nicht. Sämtliche Schlüssel der Wohnung müssen an den Mieter übergeben werden. Allerdings sollten Sie darüber nachdenken, einen Schlüssel bei Nachbarn oder Freunden zu hinterlegen, damit in Notfällen und längerer Abwesenheit ihrerseits, Dritten Zutritt zur Wohnung gewährt werden kann. Dem Vermieter können Sie dann mitteilen, wo dieser Schlüssel deponiert wurde.

Haustiere
Haustiere sind immer wieder ein Streitpunkt bei der Wohnungssuche. Hier ist der Mietvertrag von großer Bedeutung. Zwar ist das pauschale Verbot von Haustieren im Mietvertrag unwirksam, jedes Tier muss aber auch der Vermieter nicht in seiner Wohnung dulden. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Kleintiere, von denen keine Gefahren ausgeht oder bei denen auch keine Belästigung anderer Mieter zu erwarten ist, ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürften. Ein kleines Aquarium mit den klassischen Goldfischen dürfte also kein Problem darstellen. Das lärmende Nymphensittich-Pärchen ist da schon problematischer. Ebenso kompliziert kann sich die Rechtslage bei Hunden und Katzen gestalten. Hier sollten Sie die Zustimmung des Vermieters einholen und bei einer etwaigen Verweigerungshaltung seinerseits die Rechtslage prüfen lassen.

Kaution und Bürgschaft
Eine Kaution bzw. eine Bürgschaft sind grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen diese dann auch im Mietvertrag wirksam vereinbart werden. Aber Achtung: Die Mietsicherheit darf maximal das dreifache der Monatsmiete (ohne Nebenkosten) betragen, ansonsten ist sie unwirksam.
 
 

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