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Urteil des Monats: Versehentliches Anschalten einer Herdplatte ist grob fahrlässig

Haus & Wohnen - News 17/08/2022

Kommt es zu einem Küchenbrand in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen der Wohnung statt eine Herdplatte ausgeschaltet, eine andere Herdplatte versehentlich angeschaltet wurde, so kann die Wohngebäudeversicherung ihre Leistung um 25 Prozent kürzen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (OLG Bremen, Az.: 3 U 37/21).

Urteil des Monats: Versehentliches Anschalten einer Herdplatte ist grob fahrlässig
©AndreyPopov - iStock
Was war passiert? Im Februar 2020 kam es in einem Wohnhaus in Bremen zu einem Küchenbrand, nachdem die Eigentümerin vor dem Verlassen des Hauses, versehentlich eine Herdplatte ihres Elektroherds auf die höchste Stufe gestellt hatte, anstatt eine andere Herdplatte auszuschalten. Die Wohngebäudeversicherung regulierte daraufhin den Schaden nur zu 75 Prozent. Die Klägerin erhob nachfolgend Klage auf Zahlung der restlichen Schadenssumme in Höhe von fast 9.000 €.

Das Urteil: Das Landgericht Bremen gab der Klägerin in der ersten Instanz recht. Nach seiner Auffassung wurde der Wohnungsbrand zwar fahrlässig, aber eben nicht grob fahrlässig verursacht, sodass die Versicherung auch den restlichen Betrag zahlen müsse. Auf die Berufung der beklagten Versicherung entschied nun das OLG Bremen zugunsten der Beklagten. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines sich in Betrieb befindlichen Elektroherds habe sich die Klägerin durch einen Blickkontakt vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war. Vor allem dann, wenn man das Haus verlassen will.

Darüber hinaus konnten die Richter*innen des OLG Bremen auch keine anderen Gründe erkennen, die für ein sogenanntes „Augenblickversagen“ sprechen würden. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin aufgrund einer besonderen Eile oder einer Ablenkung durch eine außergewöhnliche Notsituation vergessen hätte, den Herd zu kontrollieren.

Die Kürzung des zu regulierenden Schadens um 25 Prozent durch die Wohngebäudeversicherung war demnach rechtens.

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