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Der verspätete Sturmschaden
Haus & Wohnen - Newsletter 26/02/2018
Am 18. Januar 2018 wütete Orkantief Friederike über Deutschland. Die traurige Bilanz des Sturms waren mindestens sechs Tote und viele Verletzte. Friederike hinterließ unzählige umgestürzte Bäume und abgedeckte Häuser. Schäden, die im Normalfall von der Gebäudeversicherung reguliert werden. Muss die Versicherung auch zahlen, wenn ein Baum erst einige Tage nach einem Sturm umfällt? Das Oberlandesgericht Hamm hat so einen Fall vor kurzem entschieden (OLG Hamm, Az.: 6 U 191/15).
Was war passiert? Am 28. Februar 2010 fegte ein Sturm mit Windstärke 8 über Nordrhein-Westfalen hinweg. Sechs Tage später, am 6. März, stürzte dann eine Buche vom Nachbargrundstück auf das Haus des späteren Klägers und verursachte einen beträchtlichen Schaden an dem Gebäude. Zwar zahlte die Haftpflichtversicherung des Nachbarn fast 20.000 Euro an den Geschädigten, seine eigene Gebäudeversicherung hingegen lehnte die Übernahme der Versicherungsleistung kategorisch ab. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und klagte vor dem Landgericht (LG) Dortmund auf Zahlung der Reparaturkosten.
Das Urteil: Das LG Dortmund entschied im Sinne des Klägers und verurteilte die Gebäudeversicherung dazu, dem Geschädigten den Schaden in Höhe von mehr als 17.000 Euro zu ersetzen. Das war dem Kläger jedoch nicht genug, weshalb er in Berufung vor das OLG Hamm ging und weitere 3.000 Euro einklagte. Auch hier mit Erfolg.
Die Richter am OLG Hamm waren der Auffassung, dass es sich bei dem Schaden am Haus durch den umgestürzten Baum eindeutig um einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung handelte. Die dort geforderte Windstärke 8 wurde vom Sturm erreicht. Darin waren sich die Beteiligten einig. Allerdings stellte sich die Frage, ob der Baum tatsächlich aufgrund des Sturms umgestürzt war.
Der hinzugezogene Sachverständige konnte dies jedoch bestätigen. Der Sturm habe dazu geführt, dass der betreffende Baum zunächst entwurzelt wurde und nach sechs Tagen endgültig auf das Haus des Klägers fiel. Es war daher kein weiteres Naturereignis dafür verantwortlich, dass der Baum erst später umgefallen ist. Lediglich der Zeitpunkt, zu dem der Baum umgefallen ist, war Zufall, hatte aber als Ursache eindeutig den Sturm, sodass es sich um einen Versicherungsfall handelte. Die Gebäudeversicherung musste dem Kläger demnach den Schaden in voller Höhe ersetzen.
Das Urteil: Das LG Dortmund entschied im Sinne des Klägers und verurteilte die Gebäudeversicherung dazu, dem Geschädigten den Schaden in Höhe von mehr als 17.000 Euro zu ersetzen. Das war dem Kläger jedoch nicht genug, weshalb er in Berufung vor das OLG Hamm ging und weitere 3.000 Euro einklagte. Auch hier mit Erfolg.
Die Richter am OLG Hamm waren der Auffassung, dass es sich bei dem Schaden am Haus durch den umgestürzten Baum eindeutig um einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung handelte. Die dort geforderte Windstärke 8 wurde vom Sturm erreicht. Darin waren sich die Beteiligten einig. Allerdings stellte sich die Frage, ob der Baum tatsächlich aufgrund des Sturms umgestürzt war.
Der hinzugezogene Sachverständige konnte dies jedoch bestätigen. Der Sturm habe dazu geführt, dass der betreffende Baum zunächst entwurzelt wurde und nach sechs Tagen endgültig auf das Haus des Klägers fiel. Es war daher kein weiteres Naturereignis dafür verantwortlich, dass der Baum erst später umgefallen ist. Lediglich der Zeitpunkt, zu dem der Baum umgefallen ist, war Zufall, hatte aber als Ursache eindeutig den Sturm, sodass es sich um einen Versicherungsfall handelte. Die Gebäudeversicherung musste dem Kläger demnach den Schaden in voller Höhe ersetzen.