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Streit mit dem Vermieter! Darf der das? (Teil 2)

Haus & Wohnen - Newsletter 31/10/2018

In vielen Großstädten ist die Wohnungssituation angespannt. Häufig sind Wohnungssuchende froh, eine passende Wohnung zu finden. Über die ein oder andere Vereinbarung mit dem Vermieter wird dann erst im Nachgang nachgedacht. Wir möchten Ihnen in zwei Teilen einige Problemfälle aufzeigen, die nicht selten zu Streit führen.

Streit mit dem Vermieter! Darf der das? (Teil 2)
© hanohiki - Fotolia.com
Darf der Vermieter in die vermietete Wohnung?
Der Vermieter darf nur mit Zustimmung des Mieters in die Wohnung. Es gibt kein gesetzliches Besichtigungsrecht. Einzige Ausnahme bilden absolute Notfälle, wie Rohrbrüche oder auch Wohnungsbrände. Sollte der Vermieter im Mietvertrag eine Klausel eingefügt haben, die ihm eine jederzeitige Besichtigung ohne Grund erlaubt, so ist diese unwirksam. In der Praxis sollte der Vermieter seine Besichtigungstermine (zum Beispiel für das Ablesen von Messgeräten oder Reparaturmaßnahmen) zehn bis 14 Tage vorher anmelden.  

Wäschetrocknen in der Wohnung
Das Trocknen der eigenen Wäsche in der Mietwohnung ist rechtlich noch nicht final geklärt. Momentan ist davon auszugehen, dass das Wäschetrocknen auch in der Wohnung erlaubt ist, solange hierdurch keine Gefahren für die Mietsache entstehen. Das wäre dann der Fall, wenn sich Schimmelpilze bilden oder andere Feuchtigkeitsschäden auftauchen. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag wird zumindest dann unwirksam sein, wenn der Vermieter dem Mieter keine andere Möglichkeit bietet, seine Wäsche zu trocknen (z. B. in Form eines Waschkellers)

Kündigung
Der Vermieter braucht einen gesetzlich zulässigen Kündigungsgrund, um einem Mieter zu kündigen. Häufig ist das bei Mietrückstand, unerlaubter Untervermietung oder Eigenbedarf des Vermieters der Fall. Wer als Mieter also eine Kündigung erhält, sollte diese auf jeden Fall rechtlich prüfen lassen. Mieter von Wohnraum sind gesetzlich gut geschützt. Aus diesem Grund darf der Vermieter den Mieter auch nicht einfach so vor die Türe setzen. Der Vermieter benötigt hierfür einen Räumungstitel, den er nach einer vorherigen Räumungsklage erhält.   

Renovierung
Streitigkeiten um die Renovierung der Mietwohnung gehören immer noch zum Tagesgeschäft von Anwälten und Richtern. Aufgrund der mittlerweile sehr strengen Regeln des Bundesgerichtshofs besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aber nur dann, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Zustand die Wohnung bei Einzug des Mieters war. Die sogenannten Schönheitsreparaturen darf der Vermieter nur dann auf den Mieter übertragen, wenn auch eine renovierte Wohnung an den Mieter übergeben wurde. Klauseln mit starren Renovierungsfristen, einer gewünschten Farbe oder Tapete sowie die Verpflichtung, grundsätzlich zu renovieren, sind jedoch unwirksam.

HIER geht es zum ersten Teil des Artikels.

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